STEUERLICHE ANREIZE FÜR AUDIOVISUELLE WERKE IN BIZKAIA: "STEUERGUTSCHRIFT"
- welche Investitionen und Ausgaben für audiovisuelle Produktionen werden in Bizkaia steuerlich begünstigt (Tax Credit)?
- wie hoch ist der Prozentsatz der Abzugsfähigkeit für audiovisuelle Werke in Bizkaia (Steuergutschrift)?
- wie hoch ist die Abzugsgrenze (Steuergutschrift) für audiovisuelle Werke?
- was sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift in Bizkaia?
- wie erhalte ich die Bescheinigung über den kulturellen Charakter eines audiovisuellen Werks, die eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Steuergutschrift ist?
- wann gilt ein audiovisuelles Werk als "schwierig" , um die Steuergutschrift in Bizkaia zu erhalten?
- welche anderen allgemeinen Vorschriften betreffen die Steuergutschrift für audiovisuelle Werke?
- wie wird die Beteiligung an der Finanzierung von audiovisuellen Werken geregelt?
STEUERLICHE ANREIZE FÜR AUDIOVISUELLE WERKE IN BIZKAIA: "STEUERGUTSCHRIFT".
ÄNDERUNGEN DER PROVINZIALVERORDNUNG 11/2013 ÜBER DIE KÖRPERSCHAFTSSTEUER.
Welche Investitionen und Ausgaben für audiovisuelle Produktionen werden in Bizkaia steuerlich begünstigt (Tax Credit)?
Die Norma Foral 9/2022 vom 23. November, die die steuerlichen Anreize zur Förderung der Kultur in Bizkaia aktualisiert und erweitert, legt fest, dass Investitionen und Ausgaben für die Produktion von Spiel- und Kurzfilmen und anderen audiovisuellen Werken der Fiktion, Animation oder Dokumentation, die die Herstellung eines physischen Trägers vor der seriellen audiovisuellen Produktion ermöglichen, den Produzenten zu einem Abzug von der Nettosteuerschuld in Höhe des Prozentsatzes berechtigen, der auf der Abzugsbasis anzugeben ist, die sich aus dem Betrag des Abzugs ergibt, animations- oder Dokumentarfilme, die die Herstellung eines physischen Trägermaterials vor der audiovisuellen Serienproduktion ermöglichen, berechtigen den Produzenten zu einem Abzug von der Nettosteuerschuld in Höhe des Prozentsatzes, der in der Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug anzugeben ist und der sich aus den Produktionskosten und den vom Produzenten zu tragenden Kosten für die Beschaffung von Kopien sowie für Werbung und Verkaufsförderung zusammensetzt.
Das in der Norma Foral 11/2013 vom 5. Dezember über die Körperschaftssteuer vorgesehene Erfordernis der Unveränderlichkeit der Aktiva und Passiva gilt als erfüllt, wenn die Produktionsgesellschaft drei Jahre lang denselben Prozentsatz des Eigentums an dem Werk beibehält, unbeschadet ihres Rechts, die daraus abgeleiteten Verwertungsrechte ganz oder teilweise an einen oder mehrere Dritte zu vermarkten.
Der Vorsteuerabzug kann vom ausführenden Produzenten nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Produzent des audiovisuellen Werks nicht im spanischen Hoheitsgebiet ansässig ist und dort auch nicht über eine Betriebsstätte verfügt.
Wird der Vorsteuerabzug vom ausführenden Produzenten in Anspruch genommen, bilden ausschließlich die vom Steuerpflichtigen getragenen Produktionskosten die Grundlage für den Vorsteuerabzug, und die Bestimmungen von Artikel 67 Absatz 5 der Norma Foral 11/2013 sind nicht anwendbar.
Im Falle einer Koproduktion werden die Beträge für jeden Koproduzenten entsprechend seinem prozentualen Anteil an dem Werk festgelegt.
Der Abzug gilt als erwirtschaftet und wird in den Zeiträumen, in denen die Zahlungen geleistet werden, und in Höhe der Zahlungen vorgenommen.
Wie hoch ist der Prozentsatz der Abzüge für audiovisuelle Werke in Bizkaia (Steuergutschrift)?
a) Von 60 Prozent bei Produktionen, bei denen der Betrag der Investitionen und Ausgaben, die in die Grundlage des Abzugs einbezogen sind, die im Historischen Territorium von Biskaya getätigt wurden, wo der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, 50 % des Gesamtbetrags der Investitionen und Ausgaben übersteigt.
b) Von 50 Prozent für Produktionen, bei denen der Betrag der Investitionen und Ausgaben, die in die Grundlage des Vorsteuerabzugs einbezogen sind und die im Historischen Territorium von Biskaya getätigt werden, wo der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, zwischen 35 % und 50 % des Gesamtbetrags der Investitionen und Ausgaben ausmacht.
(c) Von 40 Prozent für Produktionen, bei denen der Betrag der Investitionen und Ausgaben, die in die Grundlage des Vorsteuerabzugs einbezogen sind und die im Historischen Territorium von Biskaya getätigt werden, wo der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, 20 % des Gesamtbetrags der Investitionen und Ausgaben übersteigt und 35 % nicht erreicht.
(d) Von 35 Prozent für die anderen Fälle.
Werden audiovisuelle Werke vollständig in baskischer Sprache gedreht, erhöht sich der anwendbare Prozentsatz für den Vorsteuerabzug um 10 Prozentpunkte.
Die Bestimmung des Prozentsatzes der Investitionen und Ausgaben, die die Abzugsgrundlage bilden, die im Historischen Territorium von Biskaya getätigt wurden, in dem der Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist, erfolgt global für die Gesamtheit der Steuerzeiträume, in denen der Abzug angewendet wird. Zu diesem Zweck muss der Steuerpflichtige im im ersten Besteuerungszeitraum, in dem der Abzug geltend gemacht wird, muss eine Schätzung des Prozentsatzes der Investitionen und Ausgaben vorgenommen werden, die in die Grundlage für den Abzug einbezogen werden.
Wenn festgestellt wird, dass der Prozentsatz der in die Abzugsgrundlage einbezogenen Investitionen und Ausgaben, die im Historischen Territorium von Biskaya getätigt wurden, in dem der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Wohnsitz hat, im Vergleich zu dem Jahr, in dem der Abzug zum ersten Mal vorgenommen wurde, niedriger oder höher ist, muss der Abzug im letzten Jahr, in dem er vorgenommen wurde, durch Anwendung des entsprechenden endgültigen Abzugsprozentsatzes korrigiert werden.
Wie hoch ist die Steuergutschrift für audiovisuelle Werke?
Der Betrag des Abzugs darf zusammen mit den anderen Beihilfen, die der Steuerpflichtige für jedes audiovisuelle Werk erhalten hat, 50 % des gesamten Produktionsbudgets nicht übersteigen, außer im Falle einer Produktion, die von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert wird und an der Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt sind. In diesem Fall darf sie 60 % des gesamten Produktionsbudgets nicht überschreiten.
Wird der Abzug vom ausführenden Produzenten vorgenommen, gelten die oben genannten Prozentsätze nur für die vom Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben.
Die oben genannte Obergrenze gilt nicht für audiovisuelle Werke, die wie unten beschrieben als schwierig gelten, und nicht für Koproduktionen, an denen Länder beteiligt sind, die auf der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung stehen.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung der Steuergutschrift in Bizkaia?
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Abzug in Anspruch genommen werden kann:
- 1.- Dass die Produktion die bescheinigung über den kulturellen Charakter des Werks in Bezug auf ihren Inhalt, der mit der kulturellen Realität verbunden ist oder zur Bereicherung der Vielfalt beiträgt, ausgestellt vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales, der entsprechenden Einrichtung der Autonomen Gemeinschaft, die für das Material zuständig ist, oder von einer gleichwertigen Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
- 2. ein neues Exemplar wird hinterlegt in einwandfreiem Zustand bei der Baskischen Kinemathek oder bei Institutionen oder Einrichtungen, die für das Sammeln, Katalogisieren, Konservieren, Restaurieren oder Bereitstellen von audiovisuellen Werken für die Öffentlichkeit zuständig sind. Die Lieferung erfolgt auf demselben Träger, der auch für die Ausstellung verwendet wird.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn der Abzug vom ausführenden Produzenten zugewiesen wird oder wenn es sich nicht um ein Werk spanischer Nationalität handelt.
Wie erhalte ich die Bescheinigung über den kulturellen Charakter eines audiovisuellen Werks, die eine Voraussetzung für die Gewährung der Steuergutschrift ist?
Gemäß Artikel 22 des R.D. 1084/2015, damit eine audiovisuelle Produktion für eine Steuergutschrift in Betracht kommt muss als notwendige Voraussetzung nachweisen, dass seine kultureller Charakter.
Die Bescheinigung des kulturellen Charakters wird vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) auf Antrag der Produktionsgesellschaft(en) erteilt, die auf der Grundlage von mindestens zwei der folgenden Anforderungen entscheidet:
1.- Die Originalfassung des Films muss in einer der Ko-Amtssprachen Spaniens abgefasst sein. Im Falle von Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen kann die Originalfassung des Spielfilms in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein.
2.- Der Inhalt ist hauptsächlich in Spanien angesiedelt.
3.- Der Inhalt bezieht sich auf Literatur, Musik, Tanz, Architektur, Malerei, Bildhauerei oder künstlerischen Ausdruck.
4.- Das Drehbuch ist eine Adaption eines bereits existierenden literarischen Werks.
5- Der Inhalt des audiovisuellen Werks ist biografischer Natur oder spiegelt historische Fakten oder Personen wider, unbeschadet freier Adaptionen des Drehbuchs, wie sie für eine Filmproduktion typisch sind.
6.- Der Inhalt umfasst mythologische oder legendäre Geschichten, Ereignisse oder Figuren, die als Teil des kulturellen Erbes oder der Tradition in der Welt angesehen werden können.
7.- Ein besseres Verständnis der kulturellen, sozialen, religiösen, ethnischen, philosophischen oder anthropologischen Vielfalt zu ermöglichen.
8.- Der Inhalt muss sich auf Fragen oder Themen beziehen, die mit der sozialen, kulturellen oder politischen Realität Spaniens zusammenhängen oder sich auf sie auswirken.
9.- Eine der Hauptfiguren oder mehrere der Nebenfiguren der Filmhandlung müssen in direktem Zusammenhang mit der sozialen, kulturellen oder politischen Realität Spaniens stehen.
10.- Die Arbeit richtet sich speziell an Kinder oder Jugendliche und enthält Werte, die mit den Grundsätzen und Zielen des Bildungsgesetzes und des Gesetzes zur Verbesserung der Bildungsqualität in Einklang stehen.
Wann gilt ein audiovisuelles Werk als ein "schwierig" zur Erlangung der Steuergutschrift (Tax Credit) in Bizkaia?
Ein audiovisuelles Werk gilt als "schwierig" für die Zwecke der Steuergutschrift in Bizkaia (Steuergutschrift), wenn auf Sie eine der folgenden Situationen zutrifft:
a) Kurzfilme
b) Filme, die das erste oder zweite Werk eines Regisseurs sind.
c) Werke, deren einzige Originalfassung auf Baskisch ist.
(d) Low-Budget-Werke: Werke, die in Bezug auf die Produktionskosten nicht überwinden 1.000.000 von Euro.
e) Werke, die aufgrund ihres Themas oder anderer Produktionsprobleme Schwierigkeiten haben, auf dem Markt Fuß zu fassen. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass das Werk Schwierigkeiten hat die Einstufung als schwierige Arbeit muss bei der Steuerverwaltung vor Ablauf des ersten Steuerzeitraums beantragt werden, in dem der Steuerpflichtige das Recht auf den Vorsteuerabzug geltend macht.
Die in den vorangegangenen Abschnitten erwähnten Definitionen sind in der Regel im Gesetz 55/2007 vom 28. Dezember 2007 über das Kino enthalten.
Die Steuerpflichtigen, die ihren Anspruch auf die Steuergutschrift in Bizkaia (Steuergutschrift) nachweisen, erklären sich mit der Weitergabe ihrer der Steuergutschrift entsprechenden Daten gemäß den geltenden Vorschriften einverstanden. Die Diputación Foral de Bizkaia wird die Informationen gemäß den vorgenannten Vorschriften veröffentlichen.
Welche anderen gemeinsamen Regeln betreffen den Steuerabzug für audiovisuelle Werke?
1. Die Abzugsbasis wird um den Betrag der Subventionen gekürzt, die zur Finanzierung der Investitionen und Ausgaben erhalten wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.
2. Der Steuerpflichtige muss zusammen mit der Steuererklärung, in der er die oben genannten Abzüge in Anspruch nimmt, eine Liste der sonstigen erhaltenen öffentlichen Beihilfen oder Subventionen vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die maximalen Abzugsmöglichkeiten eingehalten wurden.
3. Die Nichteinhaltung der Anforderungen für jeden Abzug, die in den Folgejahren nach dem Jahr, in dem der Abzug vorgenommen wird, erfüllt werden müssen, hat zur Folge, dass die nicht rechtzeitig geleisteten Steuerzahlungen für die vorgenommenen Steuerabzüge mit den entsprechenden Verzugszinsen nachgezahlt werden müssen, die zu der Steuerzahlung hinzukommen, die sich aus der Selbstverrechnung des Jahres ergibt, in dem die Nichteinhaltung erfolgt.
4. Zusätzliche Anforderungen für die Anwendung von Abzügen können durch eine Verordnung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Informationen, die in den Abspann des Werks aufzunehmen sind, und auf die Übertragung von grafischem und audiovisuellem Material, das für die nichtkommerzielle und ausschließliche Verwendung bei der Werbung für das Gebiet zu erstellen ist.
Wie ist die Beteiligung an der Finanzierung von audiovisuellen Werken geregelt?
Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflichtige, die über eine Betriebsstätte an der Finanzierung der Produktion von Spiel- und Kurzfilmen und anderen audiovisuellen Werken sowie von Spiel-, Animations- oder Dokumentarserien beteiligt sind, die die Herstellung eines physischen Datenträgers vor der industriellen Serienproduktion ermöglichen und die die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Steuerabzüge erfüllen, sind berechtigt, einen Abzug von ihrer Nettosteuerschuld vorzunehmen, wie in dieser Verordnung festgelegt. Dieser Abzug ist ganz oder teilweise unvereinbar mit den Abzügen, auf die diese anderen Steuerpflichtigen nach dieser Vorschrift Anspruch hätten.
Dieser Abzug ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige, der sich an der Finanzierung der Produktion beteiligt, mit dem Steuerpflichtigen verbunden ist, der die Produktion in der in der Norma Foral festgelegten Weise durchführt.
Es wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige an der Finanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werks eines anderen Steuerpflichtigen beteiligt ist, wenn er nicht rückzahlbare Beträge zur Deckung aller oder eines Teils der Investitionen und Ausgaben beisteuert, die die Grundlage für die Abzüge bilden. Ein Forderungsübergang auf den an der Finanzierung beteiligten Steuerpflichtigen ist außer im Falle der Gesamtrechtsnachfolge nicht zulässig.
Um die Beteiligung an der Finanzierung einesaudiovisuelle ProduktionIst es notwendig, einen Vertrag zu unterzeichnen, der den in der Norma Foral 11/2023 festgelegten Anforderungen entspricht.
Die an der Finanzierung beteiligten Personen können kein geistiges Eigentum oder andere Rechte an den Ergebnissen der Produktion erwerben.
Entscheiden sich die Steuerpflichtigen für die Anwendung der vorgenannten Beteiligungsregelung, sind der Produzent und/oder der ausführende Produzent nicht berechtigt, den entsprechenden Gesamt- oder Teilbetrag des Abzugs geltend zu machen; stattdessen ist der am Abzug beteiligte Steuerpflichtige berechtigt, den Abzug in seiner Selbstveranlagung der Steuer anzurechnen, wobei der Betrag unter denselben Bedingungen ermittelt wird, die für die Steuerpflichtigen gelten, die das Recht auf Anwendung der Abzüge erworben haben. Der Steuerpflichtige, der sich an der Finanzierung beteiligt, darf jedoch keinen Abzug vornehmen, der höher ist als der Betrag, der sich aus multipliziert mit dem Faktor 1,20 die Beträge, die er für die Finanzierung ausgezahlt hat. Der Überschuss kann auf nicht finanzierende Beitragszahler angewandt werden.
Der Steuerpflichtige, der sich an der Finanzierung beteiligt, wendet jährlich den ihm zustehenden Abzug entsprechend den in jedem Steuerzeitraum gezahlten Beiträgen sowie den allgemein vorgesehenen Abzug an, der in jedem Steuerzeitraum zuerkannt wird. Wenn der an der Finanzierung beteiligte Steuerpflichtige in dem Steuerzeitraum Beträge einbringt, für die ein höherer Betrag hätte abgezogen werden können, kann der Überschuss unter Einhaltung der oben genannten Beschränkungen auf spätere Steuerzeiträume übertragen werden.
Die Anwendung des Abzugs, der dem Steuerpflichtigen zusteht, der sich an der Finanzierung eines audiovisuellen Werks beteiligt, muss gemäß den Bestimmungen der Norma Foral berücksichtigt werden, und der Betrag muss für die Anwendung der in der Norma Foral festgelegten 35 %-Grenze berücksichtigt werden.
Steuerpflichtige, die diesen Abzug in Anspruch nehmen wollen, müssen den oben genannten Finanzierungsvertrag in einer von allen Parteien unterzeichneten Mitteilung an die Steuerverwaltung vor Ende des Steuerzeitraums vorlegen, in dem der Abzug gemäß den Vorschriften gewährt wird. Außerdem müssen sie die Bescheinigung über den kulturellen Charakter des Werks oder ein Dokument vorlegen, in dem ihr Antrag bestätigt wird.
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