ALLGEMEINE UND SELEKTIVE KINOFÖRDERUNG IN SPANIEN

ALLGEMEINE UND SELEKTIVE KINOFÖRDERUNG IN SPANIEN

  • Gemeinsame Regeln für allgemeine und selektive Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen für Projekte in Spanien.
  • Allgemeine Beihilfen für die Produktion von Spiel- und Kurzfilmen im Rahmen von Projekten in Spanien.
  • Selektive Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen für Projekte in Spanien.
  • Beihilfen für die Produktion von Kurzfilmen in Spanien.
Fernando Fernández Álvarez
Actualizado: 18/02/2025 1929
ALLGEMEINE UND SELEKTIVE KINOFÖRDERUNG IN SPANIEN
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    FÖRDERUNGEN FÜR DIE SPANISCHE FILMINDUSTRIE: ALLGEMEINE UND SELEKTIVE FÖRDERUNG FÜR SPIELFILME UND KURZFILME

    GEMEINSAME REGELN FÜR ALLGEMEINE UND SELEKTIVE BEIHILFEN ZUR HERSTELLUNG VON SPIELFILMEN FÜR PROJEKTE IN SPANIEN

    Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung des Status eines Begünstigten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um Zugang zu den allgemeinen und selektiven Zuschüssen für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt zu erhalten:

    • Zur Akkreditierung derKultureller CharakterDurch den Erhalt der Akkreditierungsurkunde gemäß dem im folgenden Abschnitt beschriebenen Verfahren.
    • Halten Sie die Zahlung der Rückerstattung von Subventionen auf dem Laufenden, die in dem entsprechenden Abschnitt festgelegt ist.
    • In dem Unternehmen muss eine Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 33 % beschäftigt oder zumindest in das Projekt einbezogen sein, die von einer zuständigen Stelle anerkannt ist, was durch eine Verantwortungserklärung bestätigt wird. Diese Anforderung gilt nicht für dokumentarische oder experimentelle Projekte.
    • Das Projekt muss als universelle Zugänglichkeitsmaßnahme eine spezielle Untertitelung und Audiodeskription gemäß den geltenden technischen Vorschriften vorsehen, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Einstufung des Spielfilms durch Vorlage einer von einem zugelassenen Unternehmen ausgestellten Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung nachgewiesen werden muss.
    • Bei der Einreichung des Beihilfeantrags muss der Antragsteller bescheinigen, dass das Projekt einen bestimmten Finanzierungsbetrag für seine Produktion als Prozentsatz des für jede Beihilfeart festgelegten Budgets garantiert hat. Zu diesem Zweck berücksichtigt das Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) neben anderen Beträgen, die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegt werden können, die folgenden:
    • 1. Der Betrag der Verträge über den Vorerwerb der Verwertungsrechte an dem Projekt, die von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt hat, oder von einem der koproduzierenden Unternehmen mit Unternehmen, die audiovisuelle Mediendienste erbringen, oder deren Tochterunternehmen, die in Spanien tätig sind, zur Verwertung in Spanien abgeschlossen wurden.
    • Im Falle des Vorerwerbs der genannten Rechte durch Unternehmen, die audiovisuelle Mediendienste in öffentlichem Besitz erbringen, ist der in der Erwerbsentscheidung genannte Betrag zulässig, auch wenn der Vertrag noch nicht förmlich geschlossen wurde.
    • 2. Der Betrag der von dem Unternehmen geschlossenen Verträge oder filmproduktionsfirma die die Beihilfe beantragen, oder von einem der Unternehmen, die das Projekt gemeinsam mit Filmverleihunternehmen produzieren, sofern diese Unternehmen mindestens einen Betrag von 1.000.000 100.000 Euro für allgemeine Beihilfen und 100.000 Euro für selektive Beihilfen im Haushaltsjahr vor dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen für den Verleih in kommerziellen Kinos in Spanien.
    • 3. Der Betrag der Verträge, die von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt hat, oder von einem der Unternehmen, die das Projekt mit internationalen Vertriebsgesellschaften koproduzieren, unterzeichnet wurden, sowie der Betrag der Verträge über die Übertragung oder Lizenzierung von Verwertungsrechten im internationalen Bereich, mit Ausnahme des spanischen Hoheitsgebiets, mit Vertriebsgesellschaften für Inhalte, Online-Plattformen und internationalen Fernsehsendern, oder in beiden Fällen die Vorverträge, sofern sie einen bestimmten Preis enthalten.
    • 4. Die Höhe der nationalen und internationalen öffentlichen Beihilfen, sofern sie gewährt wurden. Die in den vorstehenden Abschnitten genannten Verträge dürfen sich nur auf das Spielfilmprojekt beziehen, für das die Beihilfe beantragt wird.
    • 5. Die Eigenmittel, die von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, oder von einem der Unternehmen, die den für die Produktion vorgesehenen Spielfilm mitproduzieren, aufgebracht werden, sofern sie durch eine Bankbürgschaft, eine Bürgschaft einer Bürgschaftsgesellschaft auf Gegenseitigkeit oder eine andere in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegte Bürgschaft gesichert sind. Bei selektiven Beihilfen, bei denen der Betrag der Eigenmittel 5 % des Projektbudgets nicht übersteigt, kann die Akkreditierung durch eine Bankbescheinigung erfolgen. Gleiches gilt für Ausgaben, die vor der Einreichung des Beihilfeantrags getätigt wurden und für die Produktion bestimmt sind, die in der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Weise geprüft wird.
    • 6. Ausgaben, die vor der Einreichung des Antrags auf Unterstützung getätigt wurden und für die Produktion bestimmt sind, müssen in der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angegebenen Weise geprüft werden.
    • 7. Kapitalisierungen in Höhe von bis zu 10 % des Budgets des Spielfilms bei allgemeinen Zuschüssen und bis zu 5 % bei selektiven Zuschüssen.
    • 8. Die Höhe der Beiträge für die Produktion von privaten Investitionen, die durch einen Vertrag, einen Schuldschein oder ein gleichwertiges handelsübliches Dokument gedeckt sind, darf 5 % des Gesamtbudgets nicht übersteigen. Diese Obergrenze gilt nicht, wenn die Beiträge durch die entsprechende Überweisung oder den entsprechenden Abschlag gerechtfertigt sind oder wenn ein Vertrag vorgelegt wird, aus dem zuverlässig hervorgeht, dass die Überweisung oder der Abschlag vor dem Beginn der Dreharbeiten für die Produktion erfolgt ist.
    • 9. Andere Ressourcen, die in der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind.
    • 10. Mindestens 50 % des Produktionsbudgets, das für die Anerkennung der Kosten angegeben wird, muss in Spanien hergestellt werden oder an Autoren, technische, künstlerische oder Serviceteams mit spanischer Staatsangehörigkeit gehen. Im Falle von Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen gilt diese Anforderung für die Ausgaben, die dem Prozentsatz der spanischen Beteiligung an der Koproduktion entsprechen.
    • 11. Aufnahme eines Plans zur ökologischen Nachhaltigkeit in das Projekt, wie in jeder Ausschreibung festgelegt, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung der Kosten des Spielfilms zu bestätigen ist. Bei Nichteinhaltung der oben genannten Anforderungen wird die Rückzahlung des Gesamtbetrags der erhaltenen Beihilfe gefordert, unbeschadet der Einleitung des entsprechenden Sanktionsverfahrens gemäß den im Allgemeinen Subventionsgesetz festgelegten Bedingungen.
    • Allgemeine Beihilfen und selektive Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen für Projekte in Spanien sind unvereinbar. Innerhalb ein und desselben Haushaltsjahres kann ein Projekt nur an einer der beiden Beihilfelinien teilnehmen. Ein und dasselbe Projekt kann in verschiedenen Haushaltsjahren bei verschiedenen Auswahlverfahren für dieselbe Förderlinie eingereicht werden, wobei es maximal drei Auswahlverfahren geben darf.
    • Im selben Haushaltsjahr kann ein Projekt nur an einer der beiden Förderlinien teilnehmen.
    • Mindestens 10 % der jährlichen Mittel aus dem Filmförderungsfonds sind für die selektive Beihilfe für Spielfilmprojekte vorgesehen.

    Wie wird der kulturelle Charakter einer audiovisuellen Produktion bescheinigt?

    • Die Gewährung allgemeiner und selektiver Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen auf Projektbasis unterliegt folgenden Bedingungen für Projekte ihren kulturellen Charakter beweisen.
    • Diebescheinigung über den kulturellen Charakter Einer Produktion wird von Amts wegen ausgestell tohne ausdrückliches Ersuchen und ohne Verarbeitung für bestimmte Zwecke Projekte, die in den Genuss einer selektiven Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen kommen, wenn sie vom Beratenden Ausschuss für die Förderung der Produktion von Spielfilmen als solche bewertet und bestätigt worden sind.
    • Für allgemeine Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen zu einem Projekt erfordert die Anerkennung ihres kulturellen Charakters Die Ausstellung der entsprechenden kulturellen Bescheinigung durch das Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA), die sie ausstellt, wenn mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    • a) Die Originalfassung des Spielfilms muss in einer der Amtssprachen Spaniens abgefasst sein. Bei Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen kann die Originalfassung der Produktion eine der Amtssprachen der Europäischen Union sein.
    • b) Der Inhalt des Spielfilms muss hauptsächlich in Spanien angesiedelt sein.
    • c) Das zentrale Thema steht in direktem Zusammenhang mit Literatur, Musik, Tanz, Architektur, Malerei, Bildhauerei oder einer anderen künstlerischen Ausdrucksform.
    • d) Das Drehbuch muss eine Adaption eines bereits existierenden literarischen Werks sein.
    • e) Das zentrale Argument muss biographischer Natur sein und sich auf Personen von historischer oder kultureller Bedeutung beziehen.
    • f) Die zentrale Handlung umfasst mythologische oder legendäre Geschichten, Ereignisse oder Figuren, die in ein kulturelles Erbe oder eine Tradition der Welt eingebunden sind.
    • (g) dass sie ein besseres Verständnis der kulturellen, sozialen, religiösen, ethnischen, anthropologischen oder philosophischen Vielfalt ermöglicht.
    • h) Das Hauptargument steht in direktem Zusammenhang mit Fragen oder Themen, die Teil der aktuellen sozialen, kulturellen oder politischen Situation in Spanien sind oder sich auf diese auswirken.
    • i) Die Produktion richtet sich speziell an ein Kinderpublikum und enthält Werte, die mit den Grundsätzen und Zielen der spanischen Bildungsgesetzgebung und/oder mit demokratischen Werten im Einklang stehen.
    • j) Es ist von besonderem kulturellen und/oder sozialen Interesse für das europäische und/oder lateinamerikanische Publikum.
    • Es versteht sich von selbst, dass der Antrag auf ein Kulturzertifikat zusammen mit der beantragten Beihilfe gestellt wird.
    • Der Leiter der Generaldirektion des Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) ist für die Ausstellung der Kulturbescheinigung für die Projekte zuständig, die die Beihilfe erhalten.
    • Das Kulturzertifikat kann entzogen werden, wenn bei der Vorlage der Produktion zur Prüfung festgestellt wird, dass die Anforderungen, die die Vergabe des Zertifikats rechtfertigen, nicht erfüllt sind, was die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe zur Folge hat.

    Wie ist die Rückerstattung von Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen nach Projekten in Spanien geregelt?

    • Die Beihilfe kann ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn die Einnahmen aus der Verwertung des Werks in spanischen Kinos dreimal so hoch sind wie die vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannten Kosten und wenn dies für die Produktionsfirma einen echten Vorteil bedeutet.
    • Um den tatsächlichen Gewinn des Spielfilms zu ermitteln, wird der Betrag berücksichtigt, der sich ergibt, wenn man die folgenden Ausgaben in den sechs Monaten nach der kommerziellen Freigabe der Produktion von den Gesamteinnahmen an der Kinokasse in Spanien abzieht. Als kommerzieller Kinostart eines Films in Spanien gilt die erste Kinovorführung, die nach dem Datum der Einstufung Einnahmen an den Kinokassen erzielt. Die Ausgaben sind:
      • a) Die Beträge, die der auf die Eintrittskarten erhobenen Mehrwertsteuer entsprechen, und die Beträge, die sich auf die Abrechnung der gesetzlich anerkannten Lizenzgebühren beziehen.
      • b) Kosten, die durch die Filmvorführung entstehen.
      • c) Die Kosten für den Vertrieb des Spielfilms, einschließlich der Vertriebsprovision und der garantierten Mindestvertriebskosten, sowie die Kosten für Promotion, Werbung und Druckauflagen für den Vertrieb in Spanien.
      • d) Die Beteiligung Dritter an den Einspielergebnissen in Spanien, entweder durch finanzielle Investitionen oder durch Talentboni.
      • e) Vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannte Produktionskosten, einschließlich Drehbuchkosten.
      • Innerhalb von höchstens zwölf Monaten nach dem kommerziellen Kinostart des Spielfilms muss der Beihilfeempfänger dem Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) mittels einer Einkommenserklärung unter Verwendung des auf der Website des Instituts verfügbaren amtlichen Formulars die entsprechende Einkommenserklärung gemäß den vorgenannten Bestimmungen vorlegen. Sobald die tatsächliche Leistung feststeht, ist der Begünstigte in folgenden Fällen zur Rückzahlung verpflichtet:
        • a) Übersteigt die tatsächliche Leistung 250 % des erhaltenen Beihilfebetrags, müssen 25 % dieses Betrags zurückgezahlt werden.
        • b) Übersteigt der tatsächliche Nutzen 350 % des erhaltenen Beihilfebetrags, sind 50 % dieses Betrags zurückzuzahlen.
        • c) Übersteigt der tatsächliche Nutzen 500 % des erhaltenen Beihilfebetrags, müssen 100 % dieses Betrags zurückgezahlt werden.

        ALLGEMEINE BEIHILFE FÜR DIE PRODUKTION VON SPIEL- UND KURZFILMEN FÜR PROJEKTE IN SPANIEN

        Die allgemeine Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen in Spanien, die im Gesetz 55/2007, dem Kinogesetz, geregelt ist, dient der Finanzierung der Produktionskosten von Projekten, die zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des genannten Gesetzes die folgenden spezifischen Anforderungen erfüllen:

        • Die Mindestkosten für einen vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannten Spielfilm sollten betragen 1.300.000 euro, mit den folgenden Ausnahmen.
        • a) Bei Dokumentarfilmen in Spielfilmlänge müssen die Kosten mindestens 300.000 Euro betragen.
        • b) Bei internationalen Koproduktionen mit Ländern der Europäischen Union und Mitgliedsländern des Europarates müssen die Kosten mindestens 300.000 Euro betragen.
        • c) Bei internationalen Koproduktionen mit iberoamerikanischen Ländern und einem oder mehreren Drittländern, deren gemeinsame Beteiligung eine Minderheit darstellt, müssen die Kosten mindestens 150.000 Euro betragen.
        • d) Für alle anderen internationalen Koproduktionen müssen die Kosten mindestens 700.000 Euro betragen.
        • Bei der Einreichung des Zuschussantrags muss nachgewiesen werden, dass das Projekt über eine gesicherte Finanzierung von mindestens 35 % des für die Produktion des Spielfilms vorgesehenen Budgets verfügt.

        Wer kann eine allgemeine Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen im Rahmen eines Projekts in Spanien in Anspruch nehmen?

        Diese allgemeinen Zuschüsse können für die Produktion von Spielfilmen im Rahmen eines Projekts in Spanien gewährt werden:

        • a) Unabhängig produktionsunternehmen, einschließlich wirtschaftlicher Interessenvereinigungen gemäß der Definition im Gesetz 55/2007, dem Kinogesetz.
        • b) filmproduktionsfirmen nicht-unabhängige, einschließlich wirtschaftlicher Interessenvereinigungen, die in Koproduktion mit unabhängigen Produktionsunternehmen hergestellt werden sollen.

        Wie erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen und wie hoch ist der Betrag der allgemeinen Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt in Spanien?

        • Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf allgemeine Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen in Spanien ist mehrjährig und kann in Form einer offenen Aufforderung mit maximal drei Auswahlverfahren pro Jahr durchgeführt werden. In der Aufforderung werden für jedes Verfahren der Höchstbetrag, der gewährt werden kann, die Frist für die Einreichung der Anträge und die maximale Frist für die Beschlussfassung festgelegt.
        • Im Rahmen des jährlichen Kredits, der für allgemeine Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen in Spanien vorgesehen ist, sind maximal 35 % für Projekte reserviert, die ausschließlich von weiblichen Regisseuren durchgeführt werden, und mindestens 8 % für Animationsprojekte, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass die für jede Ausschreibung festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wird. Der Teil des Kredits, der nicht ausgeschöpft wird, wird auf die allgemeine Linie übertragen.
        • In jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird der Höchstbetrag der Beihilfe je Projekt festgelegt, der jedoch den Betrag der jährlichen Mittelausstattung nicht überschreiten darf, d. h. höchstens 1.400.000 euro, sofern dieser Betrag 40 % der vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannten Kosten des Spielfilms nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz kann auf 60 % der anerkannten Kosten für Projekte erhöht werden, die als schwierige audiovisuelle Werke gemäß der Definition im Gesetz 27/2014 über die Körperschaftssteuer gelten oder in der Liste der Werke aufgeführt sind, die in diesem Gesetz in Bezug auf die Höchstbeträge der Beihilfe festgelegt sind.

        Wie werden die Projekte bewertet, um eine allgemeine Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen in Spanien zu erhalten?

        Die Bewertung der einzelnen Projekte erfolgt durch die Verwaltungsstelle anhand der folgenden objektiven Kriterien, wobei die relative Höchstpunktzahl jeweils nach der in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einzelnen festgelegten Skala angegeben wird.

        • a) Kulturelle Relevanz und Urheberschaft des Projekts: Bis zu 10 Punkte. Basierend auf:
        • 1. Originalfassung, die die in Spanien anerkannten spanischen Gebärdensprachen für Gehörlose enthält.
        • 2. Originaldrehbuch oder Adaption eines literarischen Werks in einer der Ko-Amtssprachen Spaniens.
        • 3. Erfolgsbilanz des Regisseurs des Projekts: Berücksichtigt werden die Teilnahme an Festivals, die gewonnenen Preise, die Einspielergebnisse früherer Projekte und der Umstand, dass es sich um einen neuen Filmemacher handelt.
        • b) Solvenz der Produktionsgesellschaft oder der Produktionsmanagementgesellschaft, die die Beihilfe beantragt, bis zu 18 Punkte.
        • c) Wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Projekts: Bis zu 41 Punkte. Sie basiert auf:
        • 1. Unterzeichnung von Verträgen mit einer Filmverleihfirma in Spanien. Besonderes Augenmerk wird auf den unabhängigen Vertrieb gelegt.
        • 2. Verträge, die mit einer internationalen Vertriebsgesellschaft abgeschlossen wurden. Besondere Aufmerksamkeit wird Verträgen mit Unternehmen gewidmet, die Spielfilmtitel in den Ko-Amtssprachen des spanischen Staates im Dialog haben, oder alternativ in der Summe der Beträge von Verträgen zur Übertragung oder Lizenzierung von Verwertungsrechten im internationalen Bereich mit Vertriebsunternehmen, mit Online-Plattformen und mit internationalen Fernsehsendern.
        • 3. Summe der Verträge mit Anbietern audiovisueller Mediendienste für die Verwertung in Spanien oder mit den mit ihnen verbundenen, in Spanien tätigen Produktionsunternehmen.
        • 4. Es muss sich um internationale Koproduktionen mit spanischer technischer und künstlerischer Beteiligung handeln.
          • 5. Es muss sich um unabhängige Produktionsunternehmen handeln, die zu 100 % Eigentümer des Werks sind.
          • 6. Nationale oder internationale öffentliche Zuschüsse für das Projekt.
          • d) Die sozioökonomischen und investitionsbezogenen Auswirkungen auf Spanien und die Innovation: Bis zu 31 Punkte. Basierend auf:
          • 1. Der Status eines Dokumentar- oder Animationsfilms.
          • 2. Das Budget des Spielfilms und die in Spanien getätigten oder entstandenen Ausgaben.
          • 3. Für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch die Beteiligung von Frauen an dem Projekt sind 8 Punkte vorgesehen, was der Höchstpunktzahl entspricht. Um Punkte für die Präsenz von Frauen in jeder der in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen genannten Positionen zu erhalten, muss die Beteiligung ausschließlich weiblich sein, außer im Fall von Drehbuchautoren, wo eine männliche Mitbeteiligung zulässig ist, wenn alle Mitbeteiligten das gleiche Maß an Verantwortung tragen, was sich in den Credits widerspiegeln muss.
          • 4. Die Einbeziehung von Praktikanten und Praktikantinnen sowie von Auszubildenden und Praktikanten.
          • 5. Andere Kriterien mit sozioökonomischen Auswirkungen, die in jeder Ausschreibung festgelegt werden, wie z. B. die Ausarbeitung und Umsetzung von Gleichstellungsplänen, wenn sie für das Unternehmen nicht obligatorisch sind, die Erlangung eines Gütesiegels im Bereich der Gleichstellung oder eine Umweltzertifizierung.
          • Die Zahlungsfähigkeit wird anhand der Zuschauerzahlen, des nationalen und internationalen Verkaufsvolumens sowie der Teilnahme und des Gewinns von Preisen bei Festivals und Filmwettbewerben bewertet, die in jeder Ausschreibung für einen Spielfilm spanischer Nationalität festgelegt werden, der von den Unternehmen, die die Beihilfe beantragen, unter den folgenden Bedingungen produziert wurde:
          • 1. Das Unternehmen, das den Zuschuss beantragt, entweder allein oder zusammen mit den Unternehmen, die an der Aufnahme der Dreharbeiten des ausgewählten Spielfilms beteiligt sind.
          • 2. Handelt es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um eine wirtschaftliche Interessenvereinigung, so bezieht sich die Solvenz nur auf ein einziges unabhängiges Produktionsunternehmen, das keine wirtschaftliche Interessenvereinigung ist und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Geschäftsführer der Vereinigung oder Mehrheitsgesellschafter ist, wobei die in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Mindestausgaben für den Spielfilm, für den die Beihilfe beantragt wird, zu erfüllen sind.
          • 3. Der Spielfilm wird von dem antragstellenden Unternehmen ausgewählt, das sich für einen einzigen Spielfilm oder für jedes Bewertungskriterium einen anderen Spielfilm entscheiden kann.

          Der ausgewählte Spielfilm muss in den sechs Jahren vor der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen, gegebenenfalls zuzüglich der Zeit bis zum Abruf der Beihilfe, als erste Verwertungsmöglichkeit in spanischen Kinos angelaufen sein oder er muss in diesem Zeitraum an Festivals und Wettbewerben teilgenommen haben. Im Falle eines Antrags auf Beihilfe für ein Animationsprojekt beträgt die Frist zwölf Jahre. Von diesen Fristen kann abgewichen werden, wie in den einzelnen Ausschreibungen angegeben.

          Die Beteiligung des antragstellenden Unternehmens, allein oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen, an der Produktion des ausgewählten Spielfilms ist zulässig:

          • Sie müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung zu mindestens 15 % an dem Werk beteiligt sein.
          • Mindestens 5 % des Budgets ausgeführt haben, wenn der ausgewählte Spielfilm eine allgemeine Projektförderung erhalten hat.
          • Partner mit einer Mehrheitsbeteiligung gewesen zu sein, wenn der ausgewählte Spielfilm mehrheitlich von einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung produziert wurde, oder die Geschäftsführung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung innegehabt zu haben, in beiden Fällen zum Zeitpunkt des Beginns der Dreharbeiten.

          Wie wird der individuelle Betrag jeder allgemeinen Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt in Spanien festgelegt?

          Nach Angaben der budgetverfügbarkeit Die Höhe der einzelnen Beihilfen wird nach den folgenden Regeln festgelegt:

          • a) Jedem Projekt wird eine Gesamtpunktzahl zugewiesen, die sich aus der Summe der für jedes der oben genannten Bewertungskriterien erzielten Punkte ergibt.
          • b) Förderfähig sind nur Projekte, die mindestens die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegte Gesamtpunktzahl erreicht haben, die nicht unter 60 Punkten liegen darf.
          • (c) Die Zuschüsse werden nach den folgenden Kriterien verteilt:
          • 1. Diejenigen, die zwischen 100 und 75 Punkten erreichen, erhalten 100 % der beantragten Beihilfe.
          • 2. Diejenigen, die weniger als 75 Punkte und bis zu 65 Punkte erreichen, erhalten 85 % der beantragten Beihilfe.
          • 3. Diejenigen, die weniger als 65 Punkte und bis zu 60 Punkte erreichen, erhalten 75 % der beantragten Beihilfe.
          • d) Die Projekte werden nach der von ihnen erreichten Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht.
          • e) Bei Punktgleichheit zwischen mehreren Projekten und wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um alle Projekte zu finanzieren, entscheidet die Punktzahl, die die Projekte in der festgelegten Reihenfolge der Bewertung erhalten haben.
          • Die maximale Frist Die Frist für den Erlass und die Mitteilung von Entscheidungen über Auswahlverfahren beträgt vier Monate ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Auszugs aus der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, es sei denn, diese Frist wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verschoben. Die Produktionsgesellschaften können Änderungen vornehmen, wenn diese nicht zu einer Kürzung von mehr als 305 % des Budgets führen, für das die Beihilfe gewährt wurde, einschließlich der Kosten für Kopien, Werbung, Verkaufsförderung, passive Zinsen und Kosten für die Aushandlung von Darlehen mit Finanzinstituten, wobei stets die besonderen Anforderungen der gemeinsamen Vorschriften für allgemeine und selektive Beihilfen sowie für allgemeine Beihilfen zu beachten sind. Änderungen, die zu einer Kürzung von mehr als 30 % des Budgets führen, haben die vollständige Rückzahlung der Beihilfe zur Folge.
          • Die auszahlung der Beihilfe 70 % werden in dem Haushaltsjahr gezahlt, in dem der Zuschuss gewährt wird, und die restlichen 30 % in dem Haushaltsjahr, das auf das Haushaltsjahr der entsprechenden Aufforderung zur Einreichung von Anträgen folgt, sofern mindestens 80 % der Finanzierung des Projekts anerkannt und mindestens 50 % der Kosten des Drehbuchs gezahlt wurden, mit Ausnahme von Beträgen, die nicht direkt mit der Ausarbeitung des Drehbuchs zusammenhängen, wie z. B. Prämien für das Erreichen bestimmter Ziele, gemäß den in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegten Bestimmungen.

          Welche Verpflichtungen hat das begünstigte Unternehmen, um eine allgemeine Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen im Rahmen eines Projekts in Spanien zu erhalten?

          Zusätzlich zu den allgemeinen Verpflichtungen, die in den Zuschüssen für die Produktion von Spiel- und Kurzfilmen festgelegt sind, hat das begünstigte Unternehmen die folgenden spezifischen Verpflichtungen:

          • Beginn der Dreharbeiten und Meldung an das Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) oder die zuständige regionale Stelle innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Auszahlung der Beihilfe bzw. innerhalb von neun Monaten bei Animationsfilmen, Dokumentarfilmen oder internationalen Koproduktionen.
          • Meldung des Abschlusses der Dreharbeiten an das Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) oder die zuständige regionale Stelle und Beantragung des Befähigungsnachweises und der Staatsangehörigkeitsbescheinigung innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten bzw. 36 Monaten bei Animationsfilmen, Dokumentarfilmen oder internationalen Koproduktionen ab Beginn der Dreharbeiten. Bei Animationsfilmen gilt als Beginn der Dreharbeiten das Datum, an dem die Bewegung in die Zeichnungen eingearbeitet wird, und als Ende der Dreharbeiten das Datum, an dem die Dreharbeiten abgeschlossen sind, was auf jeden Fall vor der Mischung und Bearbeitung liegen muss. Diese Umstände müssen dokumentiert werden.
          • Nachweis der Kosten des Films gemäß den Bestimmungen der Verordnung ECD/2784/2015 innerhalb einer Frist von höchstens 8 Monaten ab der Mitteilung der Bescheinigung der spanischen Staatsangehörigkeit des Spielfilms an die Produktionsfirma.
          • Sie müssen sich verpflichten, das Eigentum an den Filmrechten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Qualifizierung durch eine verantwortliche Erklärung aufrechtzuerhalten.
          • Dem Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) die Liste der Einnahmen aus der Verwertung des Spielfilms gemäß den Bestimmungen der gemeinsamen Regeln für allgemeine und selektive Beihilfen für die Produktion von Spielfilmen nach Projekten vorzulegen.
          • Bei der Beantragung der Einstufung ist nachzuweisen, dass der Spielfilm, für den die Beihilfe beantragt wird, eine spezielle Untertitelung und Audiodeskription gemäß den geltenden technischen Vorschriften enthält, wobei diese Anforderungen durch eine von einem zugelassenen Unternehmen ausgestellte Bescheinigung zu belegen sind.
          • Nachweis, dass mindestens 50 % des Preises des Drehbuchs bezahlt wurden, bevor die Zahlung erfolgt ist, ausgenommen Beträge, die nicht direkt mit der Produktion des Drehbuchs zusammenhängen, wie z. B. Boni für das Erreichen bestimmter Ziele. Außer in Fällen, in denen ein und dieselbe Person als Drehbuchautor und Einzelproduzent/Unternehmer auftritt, werden Verträge, in denen auf die teilweise oder vollständige Bezahlung des Drehbuchs verzichtet wird, nicht akzeptiert.
          • Mindestens 8 % des für das Werk angegebenen Budgets für Kopien, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Veröffentlichung des Spielfilms in spanischen Kinos zu verwenden, unabhängig davon, ob die Ausgaben von der Produktions- oder der Vertriebsgesellschaft getragen werden, nach Abzug der Kosten für Kopien, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, passive Zinsen und Kosten für die Aushandlung von Darlehen mit Finanzinstituten. Dieser Prozentsatz verringert sich auf 5 % im Verhältnis zu den für das Projekt erhaltenen Beihilfen, wie in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn sich die Ausgaben auf mindestens 300.000 Euro belaufen.
          • Der Spielfilm muss innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung der Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit in die Kinos kommen, und zwar mindestens, aber nicht notwendigerweise gleichzeitig in der unten angegebenen Anzahl von Kinos, entweder in Multiplex-Kinos oder in Kinos mit einer einzigen Leinwand:
          • 1. Spielfilme mit anerkannten Kosten von mehr als 2.000.000 von Euro: 60 Räumlichkeiten.
          • 2. Spielfilme mit anerkannten Kosten bis zu einem Betrag von 2.000.000 von Euro: 40 Räumlichkeiten.
          • 3. Spielfilme mit Originalfassung in anderen Ko-Amtssprachen als Spanisch: 15 Spielorte. Der Spielfilm muss in seiner Originalfassung in mindestens 8 Spielstätten gezeigt werden.
          • 4. Dokumentarspielfilme: 5 lokale Filme.
          • Bei der Beantragung der Kostenanerkennung ist nachzuweisen, dass der Spielfilm einen Plan für ökologische Nachhaltigkeit enthält, der in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt ist.
          • Nachweis von 80 % der Finanzierung des Vorhabens in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem die Beihilfe gewährt wird.
          • Die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen hat die vollständige Rückzahlung der Beihilfe zur Folge, mit Ausnahme der Verpflichtungen in Bezug auf den Bestimmungsort der Ausgaben und die Frist für die Veröffentlichung des Spielfilms sowie die Anzahl der Vorführorte, die gemäß den Bestimmungen über die Rückzahlung und die Abstufung der Nichteinhaltung teilweise nicht eingehalten werden können.

          SELEKTIVE BEIHILFE FÜR DIE PRODUKTION VON SPIELFILMEN FÜR PROJEKTE IN SPANIEN

          Die selektiven Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmprojekten in Spanien, die im Gesetz 55/2007, dem Kinogesetz, geregelt sind, richten sich an unabhängige Produktionsunternehmen und dienen der Finanzierung von Projekten mit besonderem kinematografischem, kulturellem oder sozialem Wert, von Dokumentarfilmprojekten, von Projekten, an denen neue Regisseure und Regisseure beteiligt sind, sowie von experimentellen Projekten, mit den nachstehend genannten Besonderheiten.

          Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen selektiven Zuschuss für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt in Spanien zu erhalten?

          Projekte, die sich um einen selektiven Zuschuss bewerben, müssen zusätzlich zu den in den allgemeinen Regeln festgelegten Anforderungen die folgenden spezifischen Anforderungen erfüllen, mit Ausnahme von Projekten mit experimentellem Charakter:

          • Bei Einreichung des Beihilfeantrags muss das Projekt nachweisen, dass mindestens 15 % des für die Produktion des Spielfilms vorgesehenen Budgets finanziell gesichert sind, oder mindestens 70 % in den Fällen, die in den einzelnen Ausschreibungen festgelegt sind. Bei der Überprüfung der Finanzierung berücksichtigt das Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) neben den in den einzelnen Aufrufen zur Einreichung von Anträgen festgelegten Beträgen auch die in den gemeinsamen Regeln für allgemeine und selektive Beihilfen festgelegten Beträge.
          • Bei der Einreichung des Beihilfeantrags muss das Projekt eine Mindestpunktzahl von 25 Punkten im Allgemeinen, 20 Punkten bei Dokumentarfilmprojekten oder 17 Punkten bei Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen, an denen das spanische Produktionsunternehmen eine Minderheitsbeteiligung hält, aufweisen. Die Punktevergabe erfolgt nach der folgenden Skala mit einer Höchstpunktzahl von 50 Punkten, die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen detailliert aufgeschlüsselt ist:
          • 1. Kultureller Charakter des Projekts: bis zu 3 Punkte. Es basiert auf der Sprache der Originalfassung, einschließlich der spanischen Gebärdensprachen, die in Spanien als spezifisch für Gehörlose anerkannt sind.
          • 2. Werdegang des Direktors des Projekts: Bis zu 5 Punkte. Basierend auf der Teilnahme an Festivals und/oder gewonnenen Preisen.
          • 3. Solvenz des Unternehmens, das die Beihilfe beantragt: Bis zu 8 Punkte. Grundlage hierfür sind die Erfahrungen der vergangenen Jahre oder die Teilnahme an Festivals und der Gewinn von Preisen.
          • 4. Wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Projekts: Bis zu 10 Punkte. Grundlage sind die mit spanischen Filmvertriebsunternehmen geschlossenen Verträge, die mit in Spanien tätigen Anbietern audiovisueller Mediendienste für die Verwertung in Spanien geschlossenen Verträge, die mit internationalen Vertriebsunternehmen geschlossenen Verträge, die Verträge über die Abtretung oder Lizenzierung von Verwertungsrechten für den internationalen Bereich mit Vertriebsunternehmen, Online-Plattformen und internationalen Fernsehsendern sowie die erhaltenen nationalen öffentlichen Beihilfen und Beihilfen aus internationalen Programmen.
          • 5. Sozioökonomische Auswirkungen und Auswirkungen der in Spanien getätigten Investitionen und der Innovation: Bis zu 24 Punkte. Ausschlaggebend sind die in Spanien getätigten Ausgaben, die Tatsache, dass es sich um eine internationale Koproduktion mit spanischer technisch-künstlerischer Beteiligung handelt, die Einbeziehung von Personen mit Praktikums- oder Ausbildungsverträgen sowie von Auszubildenden oder Praktikanten, die Tatsache, dass es sich um einen Animationsfilm handelt, und die Tatsache, dass es sich um einen Spielfilm eines neuen Regisseurs handelt. Auch die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch die Beteiligung von Frauen an dem Projekt wird mit maximal 7 Punkten bewertet. Um die Punkte in den einzelnen Positionen zu erhalten, die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Beteiligung von Frauen aufgeführt sind, ist es erforderlich, dass die Beteiligung ausschließlich weiblich ist, außer im Falle von Drehbuchautoren, bei denen eine männliche Mitbeteiligung zulässig ist, solange alle Mitbeteiligten die gleiche Verantwortungsebene haben, was im Abspann zum Ausdruck kommen muss.
          • 6. Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln erhalten zusätzlich 2 Punkte, wobei die Höchstpunktzahl von 50 Punkten in keinem Fall überschritten wird.
          • Für experimentelle Projekte gelten die oben genannten Bestimmungen nicht. Die Zugangsvoraussetzungen sind wie folgt:
          • 1. Das maximale Projektbudget beträgt 300.000 Euro, das minimale 80.000 Euro.
          • 2. Das Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, muss Erfahrung auf dem Gebiet der Filmproduktion nachweisen, indem es in den letzten sechs Jahren bzw. 12 Jahren bei Dokumentar- und Animationsfilmen mindestens zwei Kurzfilme oder einen Spielfilm produziert hat, die beide bewertet wurden, oder indem es eine Fernsehserie oder einen Fernsehfilm produziert hat. Wird der Antrag von einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung gestellt, bezieht sich die Anforderung nur auf eine der unabhängigen Produktionsgesellschaften, die selbst keine wirtschaftliche Interessenvereinigung ist und die zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe die Leitung der Vereinigung innehat oder der Mehrheitsgesellschafter mit der größten Beteiligung ist, wobei die Anforderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die für den Spielfilm getätigten Mindestausgaben für die Zahlungsfähigkeit in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegt werden.
          • 3. Das Unternehmen muss sich verpflichten, mindestens 50 % des als Anerkennung der Produktionskosten angegebenen Budgets in Spanien auszugeben oder weiterzuleiten.
          • 4. In jeder Aufforderung werden die Kriterien festgelegt, nach denen ein Projekt als experimentell eingestuft werden kann.

          Wie hoch ist der Betrag der selektiven Förderung, der für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt in Spanien gewährt wird?

          Die folgenden Reserven werden im Rahmen der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für diese Haushaltslinie vorgesehenen jährlichen Mittel gebildet:

          • a) Ein Mindestanteil von 35 % ist für Projekte vorgesehen, die ausschließlich von weiblichen Direktoren durchgeführt wurden.
          • b) Mindestens 10 % und höchstens 25 % sind für dokumentarische Projekte vorgesehen.
          • c) Mindestens 8 % sind für Animationsprojekte vorgesehen.
          • d) Höchstens 10 % können für experimentelle Projekte vorgesehen werden.
          • e) Höchstens 5 % können für Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen vorgesehen werden, an denen die spanische(n) Produktionsgesellschaft(en) in der Minderheit ist/sind.
          • Diese Reserven werden in Anspruch genommen, wenn die Projekte die in jeder Aufforderung festgelegte Mindestpunktzahl erreichen, und der Teil der Kreditreserven, der in jeder Aufforderung nicht verbraucht wird, wird auf die allgemeine Haushaltslinie übertragen.
          • In jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird der Höchstbetrag der Beihilfe pro Projekt festgelegt, der im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung für diese Haushaltslinie maximal 800.000 Euro betragen kann, oder von 1.000.000 euro im Falle von Animationsprojekten. Dieser Prozentsatz kann auf bis zu 705 der anerkannten Produktionskosten erhöht werden, die in jeder Ausschreibung für Projekte festgelegt werden, die als schwierige audiovisuelle Werke gemäß der Definition im RD 1084/2015 gelten oder in der Liste der Werke enthalten sind, die im Gesetz 27/2014, Gesetz über die Körperschaftssteuer, über die Beihilfehöchstintensitäten festgelegt sind.
          • Bei experimentellen Projekten kann der Höchstbetrag der Beihilfe pro Projekt den vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannten Prozentsatz der Produktionskosten erreichen, der der gemäß RD 1084/2015 und Gesetz 27/2014 geltenden Höchstintensität entspricht.

          Wie lauten die Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und die Bewertung der Projekte für die selektiven Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen in Spanien?

          • Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Gewährung selektiver Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen in Spanien ist eine offene Aufforderung mit maximal drei Auswahlverfahren pro Jahr. In jeder Aufforderung werden für jedes Verfahren der zu gewährende Höchstbetrag, die Frist für die Einreichung von Anträgen, die vorzulegenden Unterlagen und die maximale Frist für die Beschlussfassung festgelegt.
          • Die Projekte werden vom Förderausschuss für Spiel- und Kurzfilmproduktion bewertet. Sie werden mit einer Höchstpunktzahl von 50 Punkten bewertet, außer bei experimentellen Projekten, und zwar nach den folgenden Skalen und Bedingungen:
          • 1. Bis zu 45 Punkte für die Qualität, den künstlerischen Wert und den Entwicklungsstand des Projekts, insbesondere für die Relevanz und Originalität des Projekts, die Qualität des Drehbuchs und der Dialoge, die die Behandlung der Figuren, die Struktur, der Autor und das technische Team des Projekts. Bei Dokumentarfilmen werden die Relevanz und Originalität, die durchgeführten Recherchen, die Struktur, der Entwicklungsstand, der Reifegrad des Projekts sowie der Autor und das technische Team des Projekts berücksichtigt. Bei Koproduktionen mit ausländischen Unternehmen, bei denen die spanische Beteiligung in der Minderheit ist, werden die Erfolgsbilanz und die Zahlungsfähigkeit der mehrheitlich ausländischen Koproduktionsunternehmen und des ausländischen technisch-künstlerischen Teams besonders berücksichtigt.
          • 2. Bis zu maximal 5 Punkte je nach Angemessenheit des vom Projekt vorgelegten Budgets. Nur Projekte, die mindestens 5 Punkte erreichen, kommen für eine Förderung in Frage.
          • Jedem Projekt wird eine Gesamtpunktzahl zugewiesen, die sich aus der Addition der bei der Vorbewertung des Zugangs gemäß der in den Anforderungen festgelegten Skala erzielten Punktzahl und der durch die Bewertung der Kommission erzielten Punktzahl ergibt. Anhand der erzielten Gesamtpunktzahl wird eine Rangfolge der Projekte erstellt, anhand derer die Beihilfen im Rahmen der in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegten Mittelzuweisung verteilt werden.
          • Experimentelle Projekte werden vom Ausschuss für Spielfilm- und Kurzfilmproduktionsförderung mit einer Höchstpunktzahl von 74 Punkten bewertet, wobei die folgenden Aspekte unter Berücksichtigung der in den einzelnen Aufrufen zur Einreichung von Anträgen festgelegten Bedingungen berücksichtigt werden: Qualität und künstlerischer Wert des Projekts, insbesondere seine Relevanz, seine Originalität und die Verwendung neuartiger und radikaler Ausdrucksmittel (bis zu 70 Punkte), und Angemessenheit des Projektbudgets (bis zu 4 Punkte).
          • Jedes Versuchsprojekt erhält eine Punktzahl, die sich aus der Addition der von der Kommission ermittelten Punktzahl und der folgenden objektiven Punkte ergibt, die von der Prüfungsstelle gemäß der in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Aufschlüsselung überprüft werden:
          • a) Bis zu 10 Punkte für die Finanzierung des Projekts. Sie basiert auf den die Bereitstellung eigener Finanzmittel und/oder privater Investitionen durch das Unternehmen sowie die Erlangung anderer öffentlicher Beihilfen für das Projekt.
          • b) Bis zu 8 Punkte für die Solvenz der Produktionsfirma. Dies basiert auf der Erfahrung der Produktionsfirma und/oder des Regisseurs des Projekts in den vergangenen Jahren sowie auf der Teilnahme an Festivals und den erhaltenen Auszeichnungen.
          • c) Bis zu 8 Punkte für die Beteiligung von Frauen an dem Projekt. Die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Positionen müssen ausschließlich von Frauen besetzt sein, mit Ausnahme der Drehbuchautoren, bei denen eine männliche Beteiligung möglich ist, wenn sie die gleiche Verantwortung tragen, was in den Credits vermerkt sein muss.
          • d) Unternehmen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln erhalten eine zusätzliche Punktzahl von 2 Punkten, ohne dass die Höchstpunktzahl von 100 Punkten überschritten wird, wenn man die Punktzahlen addiert, die sich aus der Bewertung der Kommission gemäß den oben genannten objektiven Punktzahlen ergeben.
          • Nur Projekte, die die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegte Mindestpunktzahl erreichen, die in keinem Fall weniger als 50 Punkte betragen darf, können Zuschüsse erhalten.

          Wie werden die Beihilfen gezahlt, die die Projekte im Rahmen der selektiven Zuschüsse für die Produktion von Spielfilmen in Spanien erhalten?

          • Eine einmalige Zahlung erfolgt, wenn die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe mitgeteilt wurde und in Fällen, in denen ein endgültiges Projekt nach der Bestätigung seiner Durchführbarkeit durch einen Beschluss der Generaldirektion des Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) genehmigt werden muss.
          • Bevor die Zahlung bewilligt wird, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung von mindestens 33 % des Skripts erfüllt wurde und dass in geeigneten Fällen eine Garantie oder Bürgschaft gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Abhängigkeit von den bereitgestellten Eigenmitteln geleistet wurde.

          Welche Verpflichtungen hat das begünstigte Unternehmen, das eine selektive Beihilfe für die Produktion von Spielfilmen für ein Projekt in Spanien erhält?

          Zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Verpflichtungen hat das begünstigte Unternehmen die folgenden spezifischen Verpflichtungen:

          • 1) Beginn der Dreharbeiten und Benachrichtigung des Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) oder der zuständigen regionalen Stelle innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung des Zuschusses bzw. innerhalb von 9 Monaten bei animierten Spielfilmen, Dokumentarfilmen oder internationalen Koproduktionen.
          • 2) dem Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) oder der zuständigen regionalen Stelle den Abschluss der Dreharbeiten mitteilen und innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten bzw. bei Animationsfilmen, Dokumentarfilmen oder internationalen Koproduktionen innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Dreharbeiten die Qualifikation und die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit beantragen. Bei Animationsfilmen gilt als Beginn der Dreharbeiten das Datum, an dem die Zeichnungen eingearbeitet werden, und als Ende der Dreharbeiten das Datum, an dem die Dreharbeiten abgeschlossen sind, was auf jeden Fall vor der Mischung und dem Schnitt liegen muss, und diese Umstände müssen durch Belege nachgewiesen werden.
          • 3) Akkreditierung der Kosten des Spielfilms gemäß den Bestimmungen der Verordnung ECD/2784/2015 innerhalb einer Frist von maximal 8 Monaten ab dem Datum, an dem die Produktionsfirma die Bescheinigung der spanischen Staatsangehörigkeit erhält. Bei experimentellen Projekten erfolgt die Akkreditierung gemäß den Bestimmungen für Kurzfilme in der genannten Verordnung innerhalb einer Frist von maximal 3 Monaten.
          • 4) Sich durch eine verantwortliche Erklärung verpflichten, die Rechte an dem Spielfilm für drei Jahre ab dem Datum der Einstufung zu behalten.
          • 5) Dem Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) eine Aufstellung der mit dem Film erzielten Betriebseinnahmen vorlegen.
          • 6) Bei der Beantragung der Qualifizierung nachweisen, dass der zu fördernde Spielfilm eine spezielle Untertitelung und Audiodeskription gemäß den anzuwendenden technischen Vorschriften enthält, wobei diese Verpflichtung durch die Vorlage einer von einem zugelassenen Unternehmen ausgestellten Bescheinigung zu belegen ist.
          • 7) Nachweis der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung zur Zahlung von mindestens 33 % der Kosten des Drehbuchs vor der Auszahlung. Außer in Fällen, in denen ein und dieselbe Person die Funktionen des Drehbuchautors und des Produzenten oder einer einzelnen Produktionsgesellschaft wahrnimmt, werden Verträge, die eine teilweise oder vollständige Bezahlung des Drehbuchs ausschließen, nicht akzeptiert.
          • 8) Außer bei Projekten mit experimentellem Charakter müssen mindestens 5 % des Budgets, das der Spielfilm als Kostenanerkennung angibt, nach Abzug der Kosten für Kopien, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, der Passivzinsen und der Kosten für die Aushandlung von Darlehen mit Finanzinstituten, für Kopien, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für den Kinostart des Spielfilms in Spanien aufgewendet werden, unabhängig davon, ob diese Ausgaben von der Produktionsgesellschaft oder dem Verleih getragen werden. Der Prozentsatz wird im Verhältnis zu den Beihilfen, die das Projekt nach der in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Formel erhält, auf die Mindestgrenze von 4 % reduziert. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die vorgenannten Ausgaben mindestens 150.000 Euro betragen.
          • 9) Mit Ausnahme von experimentellen Projekten besteht die Verpflichtung, den Spielfilm in mindestens 20 Vorführstätten zu zeigen, unabhängig davon, ob es sich um Filmkomplexe oder Einzelkinos handelt, ohne dass eine gleichzeitige Aufführung erforderlich ist, und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten ab dem Datum der Zustellung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Bei Dokumentarfilmen ist die Zahl der Aufführungsorte auf 5 und bei Spielfilmen mit einer Originalfassung in einer anderen Ko-Amtssprache als Spanisch auf 7 reduziert. In diesem Fall müssen die Filme in ihrer Originalfassung an mindestens 5 Spielorten gezeigt werden.
          • 10) Bei der Beantragung der Kostenanerkennung ist nachzuweisen, dass der Spielfilm einen Plan für ökologische Nachhaltigkeit enthält, wie er in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt ist.
          • Die Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen hat die vollständige Rückzahlung der Beihilfe zur Folge, mit Ausnahme der Verpflichtungen 8 und 9, bei denen eine teilweise Nichteinhaltung den Bestimmungen der gemeinsamen Regelung unterliegt.

          UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE PRODUKTION VON KURZFILMEN IN SPANIEN

          Der Zweck der Fördermittel für die Produktion von Kurzfilmen in Spanien, die im Gesetz 55/2007, Gesetz über das Kino, geregelt sind und sich an unabhängige Produktionsunternehmen richten, ist die Finanzierung von Kurzfilmprojekten und von Kurzfilmen, die hergestellt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlangung des Status eines Begünstigten erfüllt sind.

          Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Beihilfen für die Produktion von Kurzfilmen in Spanien zu erhalten?

          • Bei der Förderung von Kurzfilmen müssen außerdem die in den einzelnen Ausschreibungen festgelegten Fristen für die Qualifikation, die Nationalität und die Anerkennung der Kosten eingehalten werden.
          • Die Zuschüsse sind mit einem Höchstbetrag von 100.000 Euro pro begünstigtem Kurzfilm und 180.000 Euro im Falle von Animationsfilmen vereinbar.
          • Die Gewährung von Beihilfen für die Produktion von Kurzfilmen in Spanien ist an die Bedingung geknüpft, dass die Projekte ihren kulturellen Charakter nachweisen. Die Bescheinigung über den kulturellen Charakter wird von Amts wegen ausgestellt, ohne dass ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden muss und ohne dass die Projekte, die eine Beihilfe erhalten, einer besonderen Bearbeitung bedürfen, wenn ihr kultureller Charakter von der Kommission für Beihilfen zur Produktion von Spiel- und Kurzfilmen geprüft und bestätigt wurde.

          Wie hoch sind die Beihilfen, die in Spanien für die Produktion von Kurzfilmen gewährt werden?

          Im Rahmen des jährlichen Kredits, der den Zuschüssen für die Produktion von Kurzfilmen für Projekte mit den Zuschüssen für die Produktion von Kurzfilmen zugewiesen wird, sind mindestens 35 % für Filme reserviert, die ausschließlich von weiblichen Regisseuren hergestellt werden, und mindestens 8 % für Animationsfilme, und der Betrag kann den vom Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales (ICAA) anerkannten Prozentsatz der Kosten erreichen, der der maximalen Beihilfeintensität entspricht, wie im RD 1084/2015 und im Gesetz 27/2014 festgelegt.

          Wie erfolgt der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für Kurzfilmproduktionsbeihilfen in Spanien?

          Die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen für die Produktion von Kurzfilmen in Spanien ist eine offene Aufforderung mit maximal drei Auswahlverfahren pro Jahr. In jeder Aufforderung werden für jedes Verfahren der zu vergebende Höchstbetrag, die Frist für die Einreichung der Anträge, die erforderlichen Unterlagen und die Höchstfrist für die Beschlussfassung festgelegt.

          Wie werden die Projekte und Kurzfilme im Rahmen der spanischen Kurzfilmproduktionsstipendien bewertet?

          • Die Kurzfilm- und Kurzfilmprojekte werden vom Ausschuss für Spielfilm- und Kurzfilmproduktionsförderung bewertet, und die für jede Förderlinie anzugebenden Konzepte werden nach den festgelegten relativen Höchstgewichten und gemäß den in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen festgelegten Bedingungen bewertet.
          • In der Zuschüsse für die Produktion von Kurzfilmen über Projekte Die Bewertung der einzelnen Projekte erfolgt nach den folgenden Kriterien, wobei die maximale Gewichtung von insgesamt 60 Punkten angegeben ist:
          • Für die Qualität und den künstlerischen Wert des Drehbuchs und des Projekts: Bis zu 55 Punkte
          • Für das Budget und seine Angemessenheit für das Projekt: Bis zu 5 Punkte.&l
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