Steuerliche Filmförderung Spanien 2026: Tax Rebate nach Artikel 36.2 LIS für ausländische Produktionen

Spanien bietet 2026 einen der attraktivsten europäischen Anreize für Film und Serien: den Tax Rebate nach Artikel 36.2 LIS. Ausländische Produktionen, die mit einer spanischen Produktionsfirma drehen, können auf in Spanien getätigte Ausgaben bis zu 30 % / 25 % Steuerermäßigung erhalten – mit einer Obergrenze von 20 Mio. € pro Projekt. Mindestausgaben: 1 Mio. € in Spanien, bei Animation 200.000 €. Auf den Kanarischen Inseln gelten noch höhere Sätze und Limits. Der Anreiz deckt Dreharbeiten, lokales Personal, Technik und Postproduktion ab. Unser spezialisiertes Team berät zu Finanzierungsmodellen, Koproduktion und optimaler Nutzung des Tax Rebate in Spanien.

Fernando Fernández Álvarez
Actualizado: 22/12/2025 3370
Steuerliche Filmförderung Spanien 2026: Tax Rebate nach Artikel 36.2 LIS für ausländische Produktionen
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Tax Rebate Kino Spanien 2026: Artikel 36.2 LIS für ausländische Produktionen

Artikel 36.2 des Gesetzes 27/2014 über die Körperschaftsteuer (LIS) regelt die steuerlichen Abzüge für Investitionen in ausländische Film- und Serienproduktionen, die in Spanien realisiert werden. Es handelt sich um den sogenannten „Tax Rebate Spanien“ für internationale Produktionen, die ganz oder teilweise auf spanischem Hoheitsgebiet drehen und dabei mit einer spanischen Produktions- oder Servicegesellschaft zusammenarbeiten, die im ICAA-Register eingetragen ist.

Zum Zeitpunkt der Aktualisierung dieses Beitrags (Dezember 2026) entspricht die grundlegende Regelung des Art. 36.2 LIS und ihre Ausführungsvorschriften den von der spanischen Steuerbehörde (AEAT) veröffentlichten Informationen sowie der Körperschaftsteuerverordnung für die Veranlagungszeiträume 2024–2026, einschließlich der durch Gesetz 38/2022 eingeführten Änderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2023.

In diesem Leitfaden erläutern wir praxisnah die Funktionsweise des Tax Rebate nach Artikel 36.2 LIS: Bemessungsgrundlage (abzugsfähige Aufwendungen), Prozentsätze (30 % / 25 % im allgemeinen staatlichen System) sowie verstärkte oder spezielle Regelungen auf den Kanarischen Inseln, im Baskenland und in Navarra, Höchstgrenzen, Voraussetzungen (Kulturzertifikate, Hinweise im Abspann, Dokumentation) und die Rolle von Investoren/Finanzierern. Für einen umfassenderen Überblick über den staatlichen Rahmen (Art. 36.1 + 36.2 und Art. 39.7 LIS) empfehlen wir zusätzlich unsere Blogartikel zu steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Kino in Spanien sowie andere Beiträge über steuerliche Anreize für audiovisuelle Werke in Unternehmen.

Wenn Sie Dreharbeiten in Spanien in Erwägung ziehen und umfassende Unterstützung benötigen, sehen Sie sich unsere Servicebereiche an: Filmproduktion in Spanien, Produktionsfirma auf den Kanarischen Inseln, Dreharbeits- und Produktionsservices, Postproduktion sowie Kontakt. Wenn Sie bereits in der Phase der rechtlich-steuerlichen Strukturierung in ein Projekt einsteigen möchten, besuchen Sie außerdem unsere Seite zur Filmkoproduktion in Spanien.

Inhaltsverzeichnis

Kurzübersicht zum Tax Rebate für ausländische Produktionen (Art. 36.2 LIS, Stand 2026)
ElementAllgemeines Regime SpanienHinweise / Besonderheiten
Begünstigter Spanischer Produzent / Servicegesellschaft mit ICAA-Registrierung Die ausländische Produktion nutzt den Anreiz nicht direkt.
Gegenstand Ausländische Spielfilme und andere audiovisuelle Werke Es muss ein physischer Träger vor der gewerblichen Verwertung existieren.
Prozentsatz (erstes Mio.) 30 % Auf die ersten 1.000.000 € der Bemessungsgrundlage.
Prozentsatz (Mehrbetrag) 25 % Auf den die 1.000.000 € übersteigenden Betrag.
Mindestaufwand in Spanien 1.000.000 € Ausnahme: Animation, mindestens 200.000 €.
Maximaler Abzugsbetrag 20 Mio. € pro Produktion (10 Mio. €/Episode bei Serien) Allgemeine staatliche Obergrenze, Stand 2026.
Beihilfeobergrenze 50 % der Herstellungskosten Summe aus diesem Abzug und anderen öffentlichen Beihilfen.
Sonderfall VFX 30 % bei ausschließlicher Ausführung von VFX Ohne 1-Mio.-Mindestaufwand; begrenzt durch Verordnung (EU) 1407/2013 („De-minimis-Beihilfen“).

1. Allgemeiner Rahmen des Tax Rebate für ausländische Produktionen (Art. 36.2 LIS)

Artikel 36.2 LIS gewährt Produzenten, die im Verwaltungsregister für Film- und audiovisuelle Unternehmen des ICAA eingetragen sind, einen Steuerabzug für Aufwendungen in Spanien, wenn sie die Durchführung ausländischer Spielfilmproduktionen und anderer audiovisueller Werke übernehmen, die vor der gewerblichen Verwertung zu einem physischen Träger führen.

In der Praxis bedeutet das:

  • Eine ausländische Produktionsfirma beauftragt einen spanischen ausführenden Produzenten oder Service-Producer.
  • Dieses spanische Unternehmen trägt die Aufwendungen in Spanien (Dreh, technische Dienstleistungen, lokales Personal, Postproduktion usw.).
  • Im Gegenzug generiert es den Steuerabzug nach Art. 36.2 LIS und kann diesen selbst nutzen oder – im Rahmen der Finanzierungsstruktur – ganz oder teilweise an Investoren/Finanzierer weitergeben.

Wenn Sie eine regulierte Koproduktion mit spanischen Partnern erwägen, empfehlen wir zusätzlich unsere Seite zur Filmkoproduktion in Spanien.

2. Bemessungsgrundlage: Welche Aufwendungen sind in Spanien abzugsfähig?

Die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs („Tax Rebate“) nach Art. 36.2 LIS besteht aus den unmittelbar mit der Produktion verbundenen Aufwendungen, die auf spanischem Hoheitsgebiet anfallen, insbesondere:

  • Aufwendungen für Kreativpersonal, sofern dieses in Spanien oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) steuerlich ansässig ist.
  • Aufwendungen für technische Dienstleister und andere beteiligte Unternehmen, die an der Produktion mitwirken.

Diese Definition der Bemessungsgrundlage entspricht dem Wortlaut des Art. 36.2 LIS und seiner Ausführung in der Körperschaftsteuerverordnung sowie den aktualisierten AEAT-Handbüchern.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören u. a. Aufwendungen, die:

  • nicht in Spanien anfallen (z. B. internationaler Transport von Material oder Equipment),
  • überwiegend administrativen oder finanziellen Charakter haben (Rechts- oder Arbeitsberatung ohne direkten Drehbezug, Zinsen, Finanzierungsgebühren, allgemeine Strukturkosten des Unternehmens),
  • bestimmte Abschreibungen von Vermögensgegenständen betreffen, wenn es sich um im Ausland getätigte Investitionen handelt, die der Serie oder dem Spielfilm zugerechnet werden.

Zusammengefasst belohnt der Anreiz den tatsächlichen Dreh- und Produktionsaufwand in Spanien und schließt Verwaltungskosten und rein internationale Kosten außerhalb Spaniens aus – im Einklang mit der Praxis der spanischen Steuerverwaltung und den EU-Vorgaben für Filmbeihilfen.

3. Prozentsätze und Grenzen des staatlichen Abzugs (30 % / 25 %)

Die aktuelle Fassung von Art. 36.2 LIS (geändert durch Gesetz 38/2022, anwendbar auf Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2023) sieht mit Stand Dezember 2026 folgende, in den AEAT-Handbüchern bestätigte Parameter vor:

a) Ausländische Film- und Serienproduktionen (allgemeines Regime Spanien)

  • 30 % Steuerabzug auf die ersten 1.000.000 € der Bemessungsgrundlage.
  • 25 % Steuerabzug auf den darüber hinausgehenden Betrag.
  • Der Abzug greift, wenn die Aufwendungen in Spanien mindestens 1.000.000 € erreichen, außer bei Animationsprojekten, für die eine Mindestausgabe von 200.000 € genügt.
  • Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 20.000.000 € pro Produktion. Bei Serien wird die Bemessungsgrundlage je Episode berechnet, mit einer Grenze von 10.000.000 € pro Episode.
  • Die Summe aus diesem Steuerabzug und anderen Beihilfen darf grundsätzlich 50 % der Herstellungskosten der Produktion nicht überschreiten.

b) Produktionen, bei denen der Produzent nur visuelle Effekte (VFX) ausführt

Derselbe Artikel 36.2 LIS enthält einen Sonderfall für VFX, wenn der spanische Produzent ausschließlich visuelle Effekte erbringt (ohne restliche Dreharbeiten oder Produktion zu übernehmen):

  • Der Abzug beträgt 30 % der Bemessungsgrundlage.
  • Er gilt, wenn die Tätigkeit auf VFX-Dienstleistungen beschränkt ist und die Aufwendungen in Spanien nicht 1.000.000 € erreichen.
  • Der maximale Abzugsbetrag wird durch die Verordnung (EU) 1407/2013 über „De-minimis“-Beihilfen begrenzt (derzeit 200.000 € innerhalb von drei Steuerjahren).
  • Dieser Abzug zählt nicht für die gemeinsame Obergrenze der Steuerabzüge nach Art. 39.1 LIS.

4. Voraussetzungen für die Anwendung des Abzugs („Tax Rebate“) bei ausländischen Produktionen

Um den Steuerabzug für die Durchführung einer ausländischen Filmproduktion in Spanien zu nutzen, müssen – unter anderem – folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Spanische Produktionsgesellschaft mit ICAA-Registrierung: Das Unternehmen muss im Verwaltungsregister für Film- und audiovisuelle Unternehmen des ICAA eingetragen sein.
  • Kulturzertifikat (außer im speziellen VFX-Fall, siehe unten).
  • Verpflichtende Hinweise im Abspann des Werks mit ausdrücklichem Verweis auf den steuerlichen Anreiz sowie die beteiligten Verwaltungen/Film Commissions.
  • Genehmigung zur Nutzung von Materialien und für Werbezwecke seitens der Rechteinhaber des Werks.
  • Dokumentierte Nachweise der in Spanien entstandenen Aufwendungen (Rechnungen, Verträge, Lohnabrechnungen usw.).

5. Kulturzertifikat für audiovisuelle Werke

Das ICAA erteilt das Kulturzertifikat, wenn mindestens zwei der in der geltenden Vorschrift genannten Kriterien erfüllt sind. Diese betreffen u. a. Sprache, inhaltliche Ausrichtung, kulturellen Bezug und gesellschaftlichen Wert des Werks.

Ausnahme: Für den in Buchstabe b) des Art. 36.2 LIS geregelten VFX-Sonderfall ist dieses Zertifikat nicht erforderlich.

6. Sonderregime: Kanarische Inseln, Baskenland und Navarra

Neben dem allgemeinen staatlichen Regime verfügt Spanien über besonders wettbewerbsfähige steuerliche Sonderregime für audiovisuelle Produktionen, insbesondere:

7. Steuerliche Anreize für ausländische Produktionen auf den Kanarischen Inseln („Tax Rebate“)

Für internationale Produktionen können Produktionsgesellschaften mit steuerlichem Sitz auf den Kanarischen Inseln, die als Serviceproduzenten auftreten, einen gegenüber Art. 36.2 LIS verstärkten Steuerabzug anwenden:

  • 50 % der Produktionsaufwendungen auf den Kanaren bis zu 1.000.000 €,
  • 45 % auf die darüber hinausgehenden Aufwendungen.

Mit folgenden Höchstgrenzen (Stand 2026):

  • 36.000.000 € pro audiovisuelles Werk,
  • 18.000.000 € pro Episode bei Serien,
  • die Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage eingehen, dürfen 80 % der Gestherstellungskosten nicht überschreiten.

Wenn Sie Dreharbeiten auf den Kanarischen Inseln planen, empfehlen wir zusätzlich unsere Seite Produktionsfirma Kanarische Inseln sowie unsere allgemeinen Leistungen zur Filmproduktion in Spanien.

8. Steuerliche Anreize für ausländische Produktionen im Baskenland („Tax Rebate“)

Im Baskenland stehen ausländischen Produktionen spezielle Steuerabzüge auf Ebene der Foralvorschriften zur Verfügung. Voraussetzung ist in der Regel die Zusammenarbeit mit einer lokalen Produktions- oder Koproduktionsgesellschaft, die ihren Sitz in einem der drei historischen Territorien (Álava, Bizkaia, Gipuzkoa) hat und die Aufwendungen vor Ort trägt.

9. Steuerliche Anreize für ausländische Produktionen in Navarra („Tax Rebate“)

In Navarra nutzen ausländische Produktionen den Steuerabzug über eine navarresische Produktions- oder Koproduktionsgesellschaft, die an der Produktion teilnimmt und die Aufwendungen in der autonomen Gemeinschaft tatsächlich trägt. Diese Gesellschaft setzt den Abzug in ihrer Foral-Körperschaftsteuer an. Mehr Details finden Sie in unserem Artikel zum Steuerabzug für Investitionen in Kinofilme und audiovisuelle Werke in Navarra.

10. Beteiligung von Investoren bei ausländischen Produktionen („Tax Rebate“)

Die Beteiligung von Investoren an einer ausländischen audiovisuellen Produktion, die in Spanien gedreht wird, erfolgt in der Regel über eine spanische Produktions- oder Servicegesellschaft, die den Steuerabzug („Tax Rebate“) für die in Spanien entstandenen Aufwendungen generiert.

Investoren stellen dieser Gesellschaft über spezielle Investitionsvehikel (z. B. Interessengemeinschaften, AIE) Finanzierungsmittel zur Verfügung. Im Gegenzug:

  • führt die spanische Produktionsgesellschaft den Dreh aus und generiert den Steuerabzug nach Art. 36.2 LIS (oder nach dem entsprechenden Foral-/Regionalregime),
  • wird der steuerliche Vorteil (der Abzug) ganz oder teilweise an die Investoren übertragen, die diesen in ihrer eigenen Körperschaftsteuererklärung nutzen.

11. Praxis-Checkliste für ausländische Produzenten

✅ Vor dem Dreh in Spanien

  • Auswahl eines spanischen ausführenden Produzenten oder Service-Partners mit ICAA-Registrierung.
  • Entscheidung zwischen allgemeinem staatlichem Regime und Sonderregimen (Kanarische Inseln, Baskenland, Navarra).
  • Prüfung, ob das Budget die Mindestaufwendungen erfüllt (1.000.000 € in Spanien; 200.000 € Animation; spezifische Schwellen in Sonderregimen).
  • Planung der Finanzierungsstruktur (Investoren, AIE, regulierte Koproduktionen usw.).
  • Bewertung, ob das Projekt als internationale Koproduktion strukturiert werden sollte – siehe Filmkoproduktion in Spanien.

12. FAQ: Steuerabzüge für ausländische Produktionen (Art. 36.2 LIS)

Wer kann den Abzug nach Art. 36.2 LIS anwenden?

Der Abzug kann ausschließlich von in Spanien ansässigen Produzenten oder Servicegesellschaften mit ICAA-Registrierung geltend gemacht werden, die die ausländische Produktion (ganz oder teilweise) in Spanien ausführen. Die ausländische Produktionsfirma nutzt den Anreiz nicht direkt, sondern über ihren spanischen Partner.

Welcher Mindestaufwand ist erforderlich, um den Tax Rebate zu nutzen?

Im Regelfall ist ein Mindestaufwand von 1.000.000 € in Spanien erforderlich, außer bei Animationsproduktionen, bei denen die Schwelle auf 200.000 € sinkt.

Wie kann ich Sie kontaktieren, um ein konkretes Projekt zu strukturieren?

Schreiben Sie uns direkt an productioncompany@camaleoncinema.com mit einer kurzen Beschreibung des Projekts (Spielfilm, Serie, Animation, Dokumentarfilm), des geschätzten Budgets und des Zeitplans. Unser Steuer- und Produktionsteam schlägt Ihnen dann die optimale Kombination aus Tax Rebate, Tax Credit und Koproduktion für Ihre Produktion vor.

13. Weiterführende Lektüre und spezialisierte Beratung

Um weitere Aspekte des spanischen Anreizsystems für audiovisuelle Produktionen und das Zusammenspiel von Tax Credit (Art. 36.1), Tax Rebate (Art. 36.2) und Investoren (Art. 39.7) besser zu verstehen, empfehlen wir:

Wenn Sie eine internationale Produktion in Spanien planen und den Tax Rebate nach Artikel 36.2 LIS (einschließlich Varianten auf den Kanaren, im Baskenland oder in Navarra) optimal nutzen möchten, schreiben Sie uns an productioncompany@camaleoncinema.com. Unser Team unterstützt Sie bei der Konzeption der für Ihr Projekt am besten geeigneten steuerlichen und produktionellen Struktur.

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