Zuschüsse für die Produktion von anderen audiovisuellen Werken in Andalusien: Filmförderungen in Andalusien
Der Text enthält detaillierte Informationen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung von Zuschüssen in Andalusien für die Produktion von Filmen und anderen audiovisuellen Werken. Es werden verschiedene Produktionslinien festgelegt, und die Antragsteller müssen unabhängige Produzenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sein. Die förderfähigen Ausgaben werden ebenfalls genannt, einschließlich der Kosten für die Vorproduktion, die Produktion und die Postproduktion sowie der Reise- und Versicherungskosten. Darüber hinaus gibt es Informationen über die maximalen Förderbeträge und die von "CAMALEON CINEMA SERVICES" angebotenen Dienstleistungen, um Produzenten bei der Beantragung von Fördermitteln und bei der Beschaffung der notwendigen Materialien für ihre audiovisuellen Projekte zu unterstützen.
Zuschüsse für die Produktion von anderen audiovisuellen Werken in Andalusien
Mit dem Erlass des Ministeriums für Kultur und historisches Erbe der Regionalregierung vom 11. Mai 2022 wurden die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens für audiovisuelle Produktionsprojekte für Spielfilme (Spiel- oder Animationsfilme), Fernsehfilme, Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke in der Gemeinschaft Andalusien festgelegt. Dies sind also die rechtlichen Grundlagen für die Filmförderung in Andalusien.
Filmförderungen in Andalusien
Zweck und Ziel der Förderungen in Andalusien
Die Grundlagen, die die Gewährung von Filmförderungen, die Produktion von Spielfilmen, Dokumentarfilmen und anderen audiovisuellen Werken in Andalusien regeln, sehen drei Linien für die Gewährung von Fördermitteln vor:
- Linie 1: Produktion von Spiel- und Animationsfilmen sowie Fernsehfilmen, die von neuen Regisseuren produziert werden, die in diesem Bereich beginnen, mit dem Ziel, kreative Talente zu fördern.
- Linie 2: Produktion von Spiel- und Animationsfilmprojekten sowie von Fernsehfilmen.
- Linie 3: Produktion von Dokumentarfilmprojekten.
Jedes Projekt kann nur für eine der genannten Linien eingereicht werden.
Projekte für Spielfilme, Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke , deren Dreharbeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen haben oder für die bereits Verpflichtungen bestehen und deren Dreharbeiten finanziell nicht mehr rückgängig zu machen sind, können nicht gefördert werden. Unter Hauptaufnahmen versteht man die im Drehplan festgelegten Maßnahmen.
Darüber hinaus sind folgende Werke von der Filmförderung ausgeschlossen: Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke in Andalusien:
- Werke, die ausschließlich von natürlichen oder juristischen Personen produziert werden, die die Kontrolle oder redaktionelle Leitung von Fernsehprogrammen oder audiovisuellen Kommunikationsdiensten haben, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Unternehmen handelt;
- Werke, die hauptsächlich aus Werbung oder politischer Propaganda bestehen;
- Werke mit einem X-Rating;
- Werke, die gegen die Vorschriften zur Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum verstoßen;
- Werke, die ein rechtskräftig verurteiltes Verbrechen darstellen;
- Werke, die sexistische Werte fördern oder gegen die Vorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter verstoßen;
- Werke, die ausschließlich von öffentlichen Verwaltungen finanziert werden;
- Und generell Werke, die durch andere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen sind.
Wie wird der kulturelle Charakter eines Projekts nachgewiesen, um in Andalusien eine Förderung zu erhalten?
Die Gewährung von Filmförderungen in Andalusien für Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke setzt voraus, dass die Projekte als kulturell eingestuft werden. Diese Einstufung wird erreicht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Einstufung als künstlerischer und kreativer Ausdruck.
- Beitrag zum kulturellen Erbe und zur kulturellen Vielfalt Andalusiens.
- Beitrag zur Förderung der andalusischen Identität.
- Fähigkeit, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Andalusien zu fördern.
- Potenzial als Sozialisationsfaktor und Förderer kultureller Werte.
- Unterstützung der Identität, der Kultur und der Geschichte des andalusischen Territoriums.
Erhält das audiovisuelle Werk nicht die Anerkennung des kulturellen Charakters, wird der beantragte Zuschuss verweigert, was im Ablehnungsbeschluss ausdrücklich vermerkt wird.
Definitionen zum besseren Verständnis der verwendeten Ausdrücke
Die folgenden in diesem Text verwendeten Begriffe werden definiert:
- Audiovisuelles Projekt: Eine Produktion, die sich in der Vorproduktionsphase vor den Hauptaufnahmen befindet.
- Audiovisuelles Werk: Kreatives Werk, das bewegte Bilder enthält, Ton enthält oder tonlos ist, einen einheitlichen, stabilen oder dauerhaften Charakter hat und auf Datenträgern oder in Archiven gespeichert ist, die mit beliebigen Geräten wiederholt reproduziert werden können und in erster Linie zur kommerziellen Verwertung bestimmt sind.
- Filmisches Werk: Audiovisuelle Werke, einschließlich Dokumentarfilme und Animationsfilme, die in einem nicht seriellen Format erstellt und produziert werden und für die kommerzielle Verwertung in Kinos bestimmt sind.
- Spielfilm: Kinofilm mit einer Dauer von sechzig Minuten oder mehr, einschließlich solcher mit einer Dauer von mehr als fünfundvierzig Minuten auf Siebzig-Millimeter-Format mit mindestens acht Perforationen pro Bild.
- Fernsehfilme: Fiktive audiovisuelle Werke, die in ihrer Kreativität Kinofilmen ähneln, mit einer Dauer von mehr als sechzig Minuten, die für Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind und nicht in erster Linie für die Vorführung in Kinos produziert werden.
- Produktionsgesellschaft: Natürliche oder juristische Personen, die die Initiative und die Verantwortung haben, die notwendigen technischen und personellen Ressourcen für die Produktion und die Aufzeichnung des Filmwerks oder des audiovisuellen Werks auf einem beliebigen Medium bereitzustellen und zu verwalten.
- Unabhängiger Produzent: Natürliche oder juristische Personen, die weder unter dem beherrschenden Einfluss eines Medienunternehmens, eines audiovisuellen Dienstes oder eines privaten Fernsehsenders stehen, noch einem beherrschenden Einfluss aufgrund von Eigentumsverhältnissen, Finanzierung oder Auflagen anderer Verwaltungs- oder Leitungsorgane unterliegen. Der beherrschende Einfluss umfasst verschiedene Bedingungen, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einem Fernsehsender, das Eigentum oder der Besitz von zwanzig Prozent der Stimmrechte oder des Aktienkapitals der Produktionsgesellschaft, um nur einige zu nennen.
- Dokumentarfilm: Audiovisuelles Werk mit einem realen Thema, das ein originelles Analyse- oder Forschungswerk ist, eine Mindestdauer von 52 Minuten hat und für die Vorführung in kommerziellen Kinos oder im Fernsehen bestimmt ist.
- Premiere: Die erste Vorführung in Kinos nach dem Qualifikationsdatum, die Einnahmen an der Kinokasse generiert. Bei Fernsehfilmen ist damit die erste Ausstrahlung durch einen Fernsehveranstalter oder eine Plattform gemeint.
Welche Voraussetzungen müssen Produzenten erfüllen, um eine Förderung in Andalusien zu beantragen?
Wer in Andalusien eine Filmförderung für Spielfilme, Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke beantragt, kann je nach der von ihm gewählten Produktionslinie einen Zuschuss erhalten:
- In der Linie 1: unabhängige juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums mit Projekten, die von Nachwuchsregisseuren der Branche geleitet werden.
- In der Linie 2: unabhängige juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
- In Zeile 3: Einzelpersonen oder unabhängige juristische Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Um in Andalusien eine Filmförderung für Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke zu erhalten, müssen die Antragsteller für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der audiovisuellen Produktion und im Verwaltungsregister für Film- und audiovisuelle Unternehmen in Spanien oder in einer ähnlichen Organisation, die für jede autonome Gemeinschaft spezifisch ist, eingetragen sein und die Kriterien einer unabhängigen Produktionsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllen.
Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren im Handelsregister eingetragener Zweck die Produktion audiovisueller Werke ist und die beim Institut für Kinematographie und audiovisuelle Künste (ICAA) oder einer vergleichbaren Organisation, die für jede autonome Gemeinschaft spezifisch ist, eingetragen sind und die die Kriterien einer unabhängigen Produktionsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllen, können in Andalusien ebenfalls eine Filmförderung für Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke beantragen.
Bei audiovisuellen Koproduktionen muss das antragstellende Unternehmen ein unabhängiger Produzent sein und eine Mindestbeteiligung von zwanzig Prozent an der Produktion sowie das Eigentum an den Rechten und Materialien haben.
Die Antragsteller müssen Inhaber der Eigentumsrechte an den produzierten audiovisuellen Werken sein, die für die Vermarktung und Verwertung dieser Werke erforderlich sind, es sei denn, die Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum sehen die Übertragung und Ausübung dieser Rechte vor.
Diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses und bis zum Abschluss und zur Rechtfertigung der Tätigkeit, die Gegenstand des Zuschusses ist, erfüllt sein.
Die folgenden Einrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen:
- Personen, die rechtskräftig wegen Vergehen wie Täuschung, Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Betrug, Einflussnahme und städtebaulichen Straftaten verurteilt wurden, die sie von der Gewährung von Subventionen ausschließen würden.
- Personen oder Unternehmen, die einen Antrag auf freiwilligen Konkurs gestellt haben, für zahlungsunfähig erklärt wurden oder in Konkurs gegangen sind, unterliegen einer gerichtlichen Intervention oder Disqualifizierung gemäß dem Konkursgesetz, und die Disqualifizierungsperiode ist gemäß dem Qualifikationsurteil noch in Kraft.
- Personen, die durch einen endgültigen Beschluss eines mit der Verwaltung abgeschlossenen Vertrags für schuldig erklärt wurden.
- Personen, die sich in einer Situation befinden, die im Gesetz 53/1984 vom 26. Dezember über die Unvereinbarkeit hoher Beamter der andalusischen Regierung vorgesehen ist.
- Personen, die ihren steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen gemäß den geltenden Vorschriften nicht nachgekommen sind.
- Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in einem als Steuerparadies deklarierten Gebiet haben.
- Personen, die ihren Verpflichtungen zur Rückzahlung von Subventionen nicht nachgekommen sind, ausgenommen gestundete oder ausgesetzte Rückzahlungen.
- Personen, gegen die ein rechtskräftiger Sanktionsbeschluss vorliegt, der sie vom Erhalt von Subventionen ausschließt.
- Personen mit ausstehenden Schulden gegenüber der andalusischen Gemeinschaft, die sich in der Vollstreckungsphase befinden.
- Personen, die wegen Duldung oder Förderung diskriminierender Arbeitspraktiken gemäß den geltenden Vorschriften für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt wurden.
- Unternehmen, gegen die aufgrund einer vorherigen Erklärung der Kommission wegen rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen ein Rückforderungsverfahren anhängig ist.
- Unternehmen, die sich gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union in einer Krise befinden.
- Natürliche oder juristische Personen, die durch einen rechtskräftigen Verwaltungsbeschluss sanktioniert oder verurteilt wurden, weil sie zu Praktiken gegen das Demokratische Gedächtnis Andalusiens ermutigt, sie geduldet oder sich an ihnen beteiligt haben.
- Unternehmen, die innerhalb von zwei Jahren durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen Verwaltungsbeschluss wegen Nichteinhaltung eines Tarifvertrags oder wegen Verhaltens gegen die Rechte und legitimen Interessen von Verbrauchern und Nutzern sanktioniert oder verurteilt wurden.
- Natürliche oder juristische Personen, die mit einem rechtskräftigen Verwaltungsurteil oder einer gerichtlichen Entscheidung wegen Nichtbezahlung von Verträgen mit technischem, künstlerischem oder kreativem Personal sowie mit technischen Unternehmen, die an früheren audiovisuellen Projekten des Antragstellers beteiligt waren, sanktioniert oder verurteilt wurden.
Das Verbot, Zuschüsse zu erhalten, gilt auch für Einrichtungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus den Tätigkeiten anderer Einrichtungen, die vom Ausschluss betroffen sind, hervorgegangen sind oder diese fortführen.
Wie hoch ist die Höhe der Fördermittel in Andalusien?
Die Filmförderung in Andalusien für Spielfilme, Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke wird in Form eines Festbetrags und nicht als prozentualer Anteil an den Gesamtkosten gewährt, wobei der Begünstigte die Differenz zwischen dem Förderbetrag und den Gesamtkosten des Projekts selbst zu tragen hat. Der bewilligte Betrag stimmt mit dem beantragten Betrag überein, sofern er die in jeder Aufforderung zur Einreichung von Anträgen insgesamt verfügbaren Mittel nicht übersteigt.
Der Höchstbetrag für jede Linie ist wie folgt:
- Für Linie 1: 250.000 Euro pro Spiel- oder Fernsehfilm, sofern sie vierzig Prozent des Budgets nicht übersteigen.
- Für die Linie 2: 300.000 Euro pro Spiel- oder Fernsehfilm, sofern sie fünfunddreißig Prozent des Budgets nicht überschreiten.
- Für die Linie 3: 80.000 Euro pro Dokumentarfilm, sofern sie vierzig Prozent des Budgets nicht überschreiten.
Wird das Kreditlimit für jede Aufforderung überschritten, erhalten die vorläufigen Begünstigten, die die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, einen anteiligen Betrag auf der Grundlage ihrer Gesamtpunktzahl in jeder Linie, und zwar in der Reihenfolge der erreichten Punktzahl, bis die Mittel erschöpft sind. Die verbleibenden vorläufigen Begünstigten werden als Ersatzbegünstigte betrachtet und erhalten den entsprechenden Zuschlag, wenn sie schließlich zu endgültigen Begünstigten werden.
Wenn ein zusätzliches Guthaben verfügbar ist, wird es verwendet, um den Betrag zu vervollständigen, der dem letzten Begünstigten gewährt wurde, der aufgrund seiner Punktzahl nicht den entsprechenden Betrag erhalten hat, und der Rest wird den alternativen Begünstigten entsprechend ihrer Punktzahl und der Rangfolge zugewiesen. Bleibt nach der Auszahlung der entsprechenden Beträge an die endgültigen und die Ersatzempfänger noch ein Restbetrag übrig, wird dieser zur Aufstockung der den Empfängern bereits gewährten Zuschüsse verwendet, wiederum auf der Grundlage der Punktezahl und der Rangfolge, bis der gesamte Kredit ausgeschöpft ist.
Welche Ausgaben sind in Andalusien förderfähig?
Förderfähig sind Ausgaben, die in einem eindeutigen und unbestreitbaren Zusammenhang mit der Art der bezuschussten Tätigkeit stehen und für deren Durchführung unbedingt erforderlich sind. Im Falle von audiovisuellen Werken sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Vorproduktionskosten im Zusammenhang mit der Suche nach Drehorten, der Drehbuchentwicklung, dem Casting, der Mittelbeschaffung, der Produktion eines Demos oder Teasers und der Suche nach Koproduktionen. Diese Ausgaben werden neun Monate vor Beginn der Dreharbeiten abgerechnet, solange sie in den Durchführungszeitraum fallen, mit Ausnahme der Drehbuchkosten.
Vorproduktionskosten, die bereits eine Förderung für dasselbe Projekt erhalten haben, sind ausgeschlossen.
- Produktionskosten, einschließlich Studio-, Bühnenbild-, Film- und Tonkosten. Wenn sie nicht im Drehplan enthalten sind, sind sie förderfähig, wenn sie rechtzeitig vor ihrer Ausführung und in jedem Fall vor Ende des Ausführungszeitraums des Projekts angemeldet werden.
Bei Animationsfilmen gilt als Beginn der Dreharbeiten der Zeitpunkt, an dem die Bewegung der Zeichnungen aufgenommen wird, und als Ende der Dreharbeiten der Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten abgeschlossen sind, bevor die Mischung und der Schnitt erfolgen.
- Postproduktionskosten und Kosten im Zusammenhang mit der Uraufführung des Werks, die vor dem Ende des Ausführungszeitraums in Rechnung gestellt werden. Zu diesen Kosten gehören der Schnitt, die visuellen Effekte, die Musik, die Erstellung und Produktion von synthetischen Bildern, die Nachbearbeitung von Negativen, die Nachbearbeitung von Tonaufnahmen und die Kosten für den Abspann. Dazu gehören auch Laborkosten (Adaptionskosten), Übersetzung, Synchronisation und Untertitelung, falls zutreffend, sowie die Kosten für die zur Erhaltung des Werks erforderlichen materiellen Träger, einschließlich der Masterkopie.
Werbe- und Promotionskosten, Druckexemplare oder andere Medien, wenn sie für die Premiere des Werks verwendet werden, können ebenfalls bis zu dreißig Prozent der Ausgaben in diesem Abschnitt berücksichtigt werden.
- Reise-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Transportkosten für das technische und künstlerische Team während der eigentlichen Produktionszeit. Die förderfähigen Reise- und Transportkosten sind in den Grundlagen aufgeführt.
- Versicherungskosten.
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Zahlung von Löhnen und Gehältern, einschließlich der Sozialversicherungskosten für das direkt am geförderten Projekt beteiligte Personal, vorausgesetzt, sie werden proportional zur für das Projekt aufgewendeten Zeit angerechnet. Im Falle von Personal, das für Aufgaben eingestellt wird, die nicht mit der spezifischen Produktionstätigkeit des Projekts zusammenhängen, werden deren Kosten den allgemeinen Produktionskosten zugerechnet.
Ausgaben für den Regisseur, den Drehbuchautor und den Produzenten des geförderten Projekts sind ebenfalls förderfähig, wobei die Höchstgrenze bei der Produktion von Dokumentarfilmen zehn Prozent und bei der Produktion von Spielfilmen fünf Prozent des Förderhöchstbetrags pro Produktionslinie beträgt.
Weitere förderfähige Ausgaben mit spezifischen Obergrenzen sind in Abschnitt 3, Artikel 7 der Rechtsgrundlagen festgelegt, darunter Kreditzinsen, allgemeine Ausgaben, Prüfungskosten und Ausgaben des ausführenden Produzenten.
Auf den Rechnungen für förderfähige Ausgaben muss der Titel des audiovisuellen Werks deutlich angegeben sein.
Alle zuschussfähigen Ausgaben müssen innerhalb des Durchführungszeitraums des audiovisuellen Werks getätigt werden, mit Ausnahme der Ausgaben für die Rechnungsprüfung.
Eine Ausgabe gilt als getätigt, wenn sie vor Ablauf des Begründungszeitraums gezahlt wurde, und die Kosten der förderfähigen Ausgaben dürfen ihren Marktwert nicht übersteigen.
Folgende Ausgaben sind nicht zuschussfähig: Zinsen auf Bankkonten, Bußgelder, verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen, Rechtskosten, Luxusausgaben, Zuwendungen und Rückstellungen für Ausgaben. Auch Rechnungen zwischen koproduzierenden Unternehmen sind nicht förderfähig, mit Ausnahme von Rechnungen ausländischer Koproduzenten, die nicht mit dem begünstigten Unternehmen verbunden sind. Der finanzielle Beitrag eines begünstigten Koproduzenten an einen ausländischen Koproduzenten muss durch eine Bankquittung oder ein gesetzliches Zahlungssystem zugunsten des ausländischen Unternehmens nachgewiesen werden, mit einer dokumentierten Bestätigung des Empfangs und einer Bescheinigung der Kostenkonzepte, Rechnungen und dem Nachweis der internationalen Handelsgültigkeit. Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Beitrag können nicht mit Zahlungen an Mitarbeiter mit der Staatsangehörigkeit des Landes des ausländischen Koproduzenten verrechnet werden.
Steuern sind förderfähig, wenn sie von der begünstigten Person oder Einrichtung gezahlt werden. Indirekte Steuern, die zurückgefordert oder verrechnet werden können, gelten jedoch nicht als förderfähige Ausgaben.
Welche Dienstleistungen kann "CAMALEON CINEMA SERVICES" den Produzenten anbieten, die in Andalusien eine Förderung beantragen?
CAMALEON CINEMA bietet Einzelpersonen, Einrichtungen oder Unternehmen, die audiovisuelle Werke produzieren und eine Filmförderung in Andalusien beantragen möchten, seine Dienste an. Wir helfen bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen, der Einreichung des Antrags, der Überwachung des Förderverfahrens und der Einlegung von Rechtsmitteln, falls erforderlich. Wir verfügen über spezialisiertes Personal, das sich mit den gesetzlichen Bestimmungen für Zuschüsse und Subventionen in jedem Gebiet auskennt, sowie mit den möglichen Steuerabzügen, die nach der nationalen und regionalen Gesetzgebung in jeder autonomen Gemeinschaft möglich sind.
Darüber hinaus kann "CAMALEON CINEMA SERVICES" Unternehmen, die in Andalusien eine Filmförderung für Dokumentarfilme und andere audiovisuelle Werke beantragen, die notwendige Ausrüstung für die Produktion des Projekts zur Verfügung stellen. Ob es sich um Kameraausrüstung, Beleuchtungsausrüstung oder diverses Zubehör handelt, das für das Projekt benötigt wird, wir verfügen über ausgewiesene Erfahrung in der Produktion und ein hochprofessionelles und kompetentes Team, das in der Lage ist, alle Aspekte der audiovisuellen Produktion abzudecken.